Home News BVerwG: Pflicht zur Angabe von Stückzahl bei vorverpackten Lebensmitteln

BVerwG: Pflicht zur Angabe von Stückzahl bei vorverpackten Lebensmitteln

Sind Lebensmittel in einer Außenverpackung nochmals einzeln verpackt, muss die Stückzahl auf der Außenverpackung angegeben werden.

Sind Lebensmittel in einer Außenverpackung nochmals einzeln verpackt, muss die Stückzahl auf der Außenverpackung angegeben werden.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. März 2023 (3 C 15.21) muss bei Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten, welche in Beuteln in den Verkehr gebracht werden und einzeln mit Bonbon-Papier umwickelt wurden, die Stückzahl des Inhalts auf der Umverpackung (Beutel) angegeben werden.

Die Herstellerin o.g. Produkte und Klägerin war in dem Verfahren gegen das Landesamt für Mess- und Eichwesen der Auffassung, dass diese Pflicht nicht für Lebensmittel gelte, welche in Form von kleinen, einzeln verpackten Stücken in Verkehr gebracht werden. Laut Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Nr. 19/2023) finde sich für diese Auffassung jedoch kein Anhaltspunkt in der LMIV oder anderen unionsrechtlichen Vorschriften. Neben dem Zweck der Vorschrift – Verbrauchern durch diese Angabe eine weitere, für die Kaufentscheidung wichtige Information bereitzustellen – läge in der Pflicht zur Angabe insbesondere keine unangemessene Belastung für Hersteller.

Zum Hintergrund

Nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) ist bei Verpackungen, die aus zwei oder mehr Einzelpackungen bestehen neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben. Dies gilt auch für Fälle, in denen die einzelnen Verpackungen nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind.

Der BGH als oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat in seinem Beschluss vom 05.03.2020 (I ZR 80/19) bereits die Auffassung vertreten, dass diese Pflicht für einzeln eingeschweißte Pralinenkugeln in einer Umverpackung gilt.

Zum Begriff der Verpackung

Eine Verpackung im Sinne der LMIV liegt immer dann vor, wenn diese das Lebensmittel auf solche Weise umschließt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.

Dementsprechend gilt die Pflicht zur Angabe der Stückzahl nicht, wenn sich in einer Lebensmittelverpackung bloße Trennhilfen befinden, wie dies beispielsweise bei Käsescheiben oder Fleisch teilweise der Fall ist. Diese Trennhilfen müssen nicht geöffnet oder verändert werden um dessen Inhalt zu verändern.

pl

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