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Buttonlösung – Neue Informationspflichten im Online-Handel

Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass zukünftig Unternehmerinnen und Unternehmer klar und verständlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals über das Produkt bzw. über die Dienstleistung sowie den Gesamtpreis der Ware bzw. Dienstleistung informieren müssen. Weiter muss deutlich gemacht werden, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.

Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass zukünftig Unternehmerinnen und Unternehmer klar und verständlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals über das Produkt bzw. über die Dienstleistung sowie den Gesamtpreis der Ware bzw. Dienstleistung informieren müssen. Weiter muss deutlich gemacht werden, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.

Diese sogenannte „Buttonlösung“ verpflichtet den werbenden Unternehmer eine gut lesbare Schaltfläche zu installieren, die bei Abgabe der Bestellung unmissverständlich über die Zahlungspflicht informiert.

Ab dem 01. August 2012 müssen alle Onlinebestellseiten an die neue gesetzliche Regelung angepasst werden.

Auf der Bestellseite bei Onlineshops, die sich auch an den Verbraucher wenden, müssen folgende Informationen hervorgehoben werden:

  • Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern
  • Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten

Diese Informationen müssen sich von den anderen Informationen auf der Bestellseite abheben. Dies kann beispielsweise durch eine größere Schrift, Fettdruck, eine farbliche Gestaltung oder durch einen Rahmen bewerkstelligt werden.

Unmittelbar unter diesen Informationen muss der Bestellbutton angebracht werden.

Der Bestellbutton könnte beispielsweise wie folgt beschriftet sein:

  • Zahlungspflichtig bestellen
  • Kostenpflichtig bestellen
  • Zahlungspflichtigen Vertrag schließen
  • Kaufen

In § 312g Abs. 4 BGB wird festgehalten, dass ein Vertrag mit einem Verbraucher im Rahmen von Onlinegeschäften nur dann zustande kommt, wenn der Unternehmer tatsächlich in der Bestellsituation ausdrücklich auf die kostenpflichtige Bestellung mit Hilfe einer entsprechend beschrifteten Schaltfläche hinweist.
Informationen zu dieser Problematik hat der BVH gemeinsam mit dem EHI zusammengestellt. Diese Orientierungshilfe ist beim Bundesversandhandel im Downloadbereich frei hier >>
verfügbar.

Weitere Informationen

Ein Informationsblatt wurde auch vom Bundesverband Technik des Einzelhandels e.V. gemeinsam mit dem Handelsverband Bayern sowie der Wettbewerbszentrale herausgegeben: Neue Informationspflichten für den Online-Handel ab 1. August 2012 >>

gb

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de