Home News Bundeswirtschaftsministerium hat EU-Spielzeug-Richtlinie umgesetzt – Informationspflichten treffen Spielzeughersteller und –händler

Bundeswirtschaftsministerium hat EU-Spielzeug-Richtlinie umgesetzt – Informationspflichten treffen Spielzeughersteller und –händler

Am 20. Juli 2011 ist die neue Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten, mit der Deutschland die EU-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG in nationales Recht umgesetzt hat. Die Richtlinie legt die EU-einheitlichen Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest. Die Regelungen betreffen nicht nur die Industrie, sondern auch den Handel mit Spielwaren.

Am 20. Juli 2011 ist die neue Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten, mit der Deutschland die EU-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG in nationales Recht umgesetzt hat. Die Richtlinie legt die EU-einheitlichen Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest. Die Regelungen betreffen nicht nur die Industrie, sondern auch den Handel mit Spielwaren.

Für die Hersteller werden in dem detaillierten Regelwerk die Sicherheitsanforderungen an Spielzeug festgelegt, insbesondere welche chemischen Stoffe bei der Herstellung von Spielzeug verwendet werden dürfen und welche Grenzwerte einzuhalten sind.

Spielwaren sind mit Warnhinweisen zu versehen, wenn dies für den sicheren Gebrauch angemessen ist. Spielzeug kann z. B. in Bezug auf das Alter des Kindes Benutzereinschränkungen unterliegen. Der Wortlaut der Warnhinweise und die zu verwendenden Symbole sind durch die EU-Richtlinie vorgegeben. Der Warncharakter wird besonders herausgestellt. Dem Hersteller verbleiben keine Möglichkeiten einer moderateren Formulierung.

Diese Informationspflichten treffen auch Händler bei ihren Verkaufsaktivitäten.

Warnhinweise, die für die Kaufentscheidung von maßgeblicher Bedeutung sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, müssen für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dafür reicht eine Abbildung auf der Verpackung aus. Klar erkennbar müssen die Warnhinweise auch bei entsprechenden Angeboten in Online-Shops sein.

Bringt der Händler das Spielzeug unter seiner eigenen Marke in den Verkehr, treffen ihn dieselben Verpflichtungen wie den Hersteller.

Quelle und weiterführende Informationen

Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) (2. GPSGV) >>

Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug >>

wn

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