Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Weinbezeichnungsrechts vorgelegt. Der EuGH soll klären, ob ein Wein aus Deutschland als „Réserve“ oder „Grande Réserve“ bezeichnet werden darf oder ob damit vergleichbare geschützte Bezeichnungen aus anderen Mitgliedstaaten der EG verletzt werden.
Der Kläger, ein Winzer aus der Pfalz, möchte seine Weine mit (französisch) „Réserve“ oder „Grande Réserve“, hilfsweise mit (deutsch) „Reserve“ oder „Privat-Reserve“ bezeichnen und so auf eine besondere Qualität der Weine hinweisen. Die beklagte Aufsichtsbehörde hält das für unzulässig. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es würden geschützte Weinbezeichnungen aus anderen Mitgliedstaaten der EG verletzt. Der Kläger ahme nämlich vergleichbare Bezeichnungen aus Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich nach, die unter besonderem Schutz stehen. Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die beabsichtigte Weinbezeichnung schon deshalb unzulässig sei, weil der Verbraucher irregeführt werde.
Mit seiner Revision hat der Kläger geltend gemacht, die ausländischen Bezeichnungen seien nur in der jeweiligen Landessprache geschützt. Die französischen Bezeichnungen seien nicht geschützt und stünden ihm daher offen. Hierzu hat sich der Kläger auf eine Stellungnahme der EG-Kommission berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dem zu folgen ist.
Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht den EuGH gefragt, ob der Schutz ausländischer Weinbezeichnungen Verbotswirkungen für inländische Weine entfalte. Die Bezeichnung „Reserve“ werde geschützt, wenn sie sich in der Weinbaukultur eines Landes über zehn Jahre herausgebildet habe. Dann stelle sich aber die Frage, ob die Unterschutzstellung einer solchen gewachsenen Weinbezeichnung dazu führen könne, dass die Herausbildung einer vergleichbaren Bezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat blockiert werde. Das sei wegen der identischen Landessprache vor allem im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland von Bedeutung.
BVerwG 3 C 16.05 – Beschluss vom 16. März 2006
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006
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