Eine Steuerberatungsgesellschaft, die auf einem Straßenbahnwagen für ihr Unternehmen warb, hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat das angegriffene Urteil des Oberlandesgericht aufgehoben, da es die Steuerberatungsgesellschaft in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Sache wurde an das OLG zurück verwiesen.
Zum Sachverhalt:
Die Steuerberatungsgesellschaft ließ auf einem Straßenbahnwagen über dessen Länge neben ihrem Firmenlogo und ihrer Adresse die Aufschrift anbringen „Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung“ und „Ihr Dienstleistungszentrum im Herzen von …“. Die zuständige Steuerberaterkammer hatte mit ihrer zivilgerichtlichen Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das damals noch in der Fassung des Gesetzes von 1998 galt und inzwischen durch das Gesetz von 2004 abgelöst worden ist, vor dem OLG Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Steuerberatungsgesellschaft eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bewertung der Straßenbahnwerbung als unlauter verletzt die Steuerberatungsgesellschaft in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Werbung als Teil beruflicher Betätigung ist auch dem Steuerberater grundsätzlich erlaubt. Als berufswidrig kann Werbung von der Kammer unterbunden werden, wenn das Verhalten den Rückschluss nahe legt, der mit diesen Mitteln Werbende werde nicht Gewähr dafür bieten, aus Rücksicht auf die Steuerrechtspflege und die Interessen seiner Mandanten das persönliche Gewinnstreben zurückzustellen. Das Gebot der Sachlichkeit verlangt nicht, sich auf die Mitteilung nüchterner Fakten zu beschränken. Information über die Art der beabsichtigten Zusammenarbeit oder über die Atmosphäre, die bei der Erbringung der Dienstleistungen angestrebt wird, befriedigen ein legitimes Informationsbedürfnis der Nachfrager. Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig wäre.
Diesen Grundsätzen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Nach Auffassung des OLG dürfen Steuerberater zwar auf einer Straßenbahn werben, die Werbung müsse aber schon ihrer Art und Größe nach von der üblichen Straßenbahnwerbung verschieden gestaltet werden. Diese Argumentation schränkt die Möglichkeiten der Präsentation ein, ohne einen Bezug zu den hiermit verbundenen Gefährdungen für das berufliche Verhalten und das Bild der Berufsangehörigen in der Öffentlichkeit herzustellen. Eine solche Beschränkung ist unverhältnismäßig und lässt sich auch nicht mit dem Inhalt der Werbeaussage begründen. Der Zusatz „Ihr Partner in Sachen …“ kennzeichnet die beabsichtigte Berufsausübung als partnerschaftlich. Dies steht mit den Berufspflichten des StBerG in Einklang.
Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 981/00 –
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.11.2004
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