Eine Internet-Domain stellt eine eigentumsähnliche Position und damit einen nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Vermögenswert dar.
Das geht aus einem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24.11.2004 (Az. 1 BvR 1306/02) hervor. Der Beschwerdeführer, ein Kaufmann auf dem Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen, war zuvor in allen zivilgerichtlichen Instanzen zur Freigabe der Domain „ad-acta.de“ an das Unternehmen „ad-acta Datenschutz & Recycling“ verurteilt worden. Er sah darin einen verfassungswidrigen Eingriff in sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Karlsruher Richter folgten dieser Ansicht nicht. Zwar stelle die Vertragsbeziehung eines Domaininhabers zu der Vergabestelle Denic e. G. ein relativ wirkendes Nutzungsrecht dar, welches dem Schutz von Art. 14 GG grundsätzlich unterfalle. Auch sei durch das letztinstanzliche fachgerichtliche Urteil ein Eingriff in das Eigentumsrecht gegeben. Dieser Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da das sich aus dem Markengesetz ergebende Recht der Inhaber von Marken und Unternehmenskennzeichen an einer gleichlautenden Domain eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstelle.
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief 1-2/2005 der Wettbewerbszentrale
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