Ein im Vereinsregister als „Bundesverband“ eingetragener Verband aus dem Bereich des Kfz-Handwerks muss auf Betreiben der Wettbewerbszentrale seine Verbandsbezeichnung im Vereinsregister ändern lassen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit dem 07.02.2014 im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragene Verein hatte auf seiner Homepage an zahlreichen Stellen mit der Bezeichnung „Bundesverband der Kfz-Sachverständigen Handwerk e. V. (kurz: BVkSH)“ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit geworben. So führte er unter anderem aus:
„Der Bundesverband für das Kfz-Sachverständigen Handwerk e. V. (BVkSH) spricht seit 2013 die „Anerkennung als Sachverständiger für Kfz-Schäden und –Bewertung“ aus.
Seit 2013 bietet der BVkSH seinen Mitgliedern die Verbandszertifizierung an.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle.
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im BVkSH ist, das Sie gelernter Kfz-Mechaniker Meister, Kfz-Techniker, Karosserie Schlosser Meister, Dipl.-Ingenieur, Zweirad-Mechaniker Meister, Kfz-Lackierer-Meister sind.
Unter dem Dach des BVkSH arbeiten mittlerweile 250 Sachverständige nach den einheitlichen Richtlinien.“
Im Hinblick darauf, dass der Verein nicht über eine Landesverbandsstruktur verfügt und zum Zeitpunkt der Beanstandung im Juli 2017 nach eigenem Bekunden nur 250 Sachverständige als Mitglieder hatte, ist die Bezeichnung „Bundesverband“ unlauter. Insoweit liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG). Es wird nämlich über die Struktur des Verbandes getäuscht. Dies umso mehr wenn man berücksichtigt, dass der Verein anstelle der behaupteten 250 Sachverständigen noch nicht einmal 50 Sachverständige auf seiner Homepage auflistete.
Der Verein hat zudem mit der beworbenen „Anerkennung als Sachverständiger für Kfz-Schäden und
-Bewertung“ sowie mit der „Verbandszertifizierung“ gegen das Irreführungsverbot verstoßen, da er kein förmliches Anerkennungs- und/oder Zertifizierungsverfahren gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung sowie der einschlägigen Normen implementiert hat. Des Weiteren hat die Wettbewerbszentrale das Auseinanderklaffen der genannten 250 Sachverständigen als irreführend beanstandet, weil lediglich knapp 50 Sachverständige auf der Homepage aufgelistet wurden. Schließlich musste das Impressum auf der Homepage des Vereins moniert werden, da die im Vereinsregister eingetragene Bezeichnung nicht genannt wurde, sondern auch die Nennung des Vereinsregisters nebst Registernummer fehlte.
Nachdem eine förmliche Abmahnung nicht zum Erfolg führte, hat die Wettbewerbszentrale die zuständige Einigungsstelle zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein angerufen. Im dortigen Verfahren haben sich der Verein und der erste Vorsitzende persönlich in allen Beanstandungspunkten bei Meidung einer Vertragsstrafe der Wettbewerbszentrale gegenüber unterworfen. Für die Änderung des Vereinsnamens wurde eine Umstellungsfrist bis zum 28.02.2018 gewährt.
Am gleichen Tag wurde bei der Einigungsstelle ein Fall gegen ein Unternehmen verhandelt, das mit dem Verein zusammenarbeitet und seine Leistungen auf einer eigenen Homepage unter anderem wie folgt angeboten hatte:
„Zertifizierte Kfz-Sachverständigen-Akademie“
Da für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ersichtlich war, welche Institution die Kfz-Sachverständigen-Akademie wofür zertifiziert hat, erfolgte durch die Wettbewerbszentrale eine Beanstandung wegen irreführender Werbung. Weil der Verein und die Akademie zusammenarbeiten, und personelle Verflechtungen existieren, hat die Wettbewerbszentrale auch diesen Fall bei der Einigungsstelle anhängig gemacht. Da beide Antragsgegner durch den gleichen Anwalt vertreten wurden, konnte auch hier eine außergerichtliche Regelung erzielt werden. Das Unternehmen hat sich bei Meidung einer Vertragsstrafe gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wort- oder inhaltsgleich auf eine „Zertifizierte Kfz-Sachverständigen-Akademie“ hinzuweisen und/oder Leistungen einer solchen zu bewerben, sofern im Falle des Vorliegens einer Zertifizierung nicht mitgeteilt wird, welche Institution eine Zertifizierung wofür vorgenommen hat.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
Zum Jahresbericht der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
M 1 0199/17 und M 1 0200/17
ao
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