Erwartungsgemäß hat der deutsche Bundestag am 18. Januar das neue Telemediengesetz (TMG) verabschiedet, welches zum 01. März 2007 in Kraft tritt. Damit werden die wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste in einem Telemediengesetz zusammengeführt.
Dabei werden nicht nur die Vorschriften aus dem Teledienstegesetz, dem Teledienstedatenschutzgesetz und dem Mediendienste-Staatsvertrag abgelöst, sondern auch die Anforderungen der europäischen Richtlinie 2000/31/EG (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten und Verantwortlichkeit) umgesetzt. Das neue Telemediengesetz hebt die Unterscheidung zwischen Telediensten- und Mediendiensten auf.
Aus dem Bereich der Teledienste war bisher insbesondere die Regelung des § 6 TDG bekannt (Impressumspflicht), welche sich nunmehr in § 5 TMG wiederfindet. Weiter finden sich im neuen Telemediengesetz auch Regelungen zur Transparenz bei kommerzieller Kommunikation, wie sie schon vergleichbar aus den Regelungen zum UWG § 4 Nrn. 4 und 5 bekannt sind.
Der unaufgeforderte Versand von Email (Spam) ist bereits nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ebenso unzulässig, wie die Verschleierung des Absenders (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG). Ergänzend wird diese Regelung nunmehr durch § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG dahingehend verschärft, dass bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder des kommerziellen Charakters in der Kopf- oder Betreffzeile ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 Euro droht (§ 16 TMG).
Weitergehende verbraucherschutzpolitische Forderungen, bereits den unaufgeforderten Versand von Emails als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, wurden damit nicht umgesetzt.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale zeigt hier die Praxis, dass die bisher bestehenden Sanktionsmittel im UWG ausreichen und etwaige Verfolgungs- oder Beweisschwierigkeiten im internationalen Bereich auch durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht beseitigt werden können.
„Das neue Telemediengesetz fasst die bisher auf verschiedene Gesetze verteilten Vorschriften zusammen und erhöht damit die Transparenz der rechtlichen Regelungen und deren Anwendbarkeit für die betroffenen Unternehmen.“ so Rechtsanwalt Boris Schmidt, Leiter des Branchenbereichs Telekommunikation bei der Wettbewerbszentrale. Darüber hinaus wird auch begrüßt, dass die Einheitlichkeit des Wettbewerbsrechts gewahrt bleibt, da die bereits bestehenden Vorschriften gegen belästigende Werbung, insbesondere auch der unaufgeforderten Email-Werbung (Spam), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbleiben und nicht durch Ordnungswidrigkeitentatbestände mit den dann entsprechend notwendigen behördlichen Strukturen ersetzt wurden.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Boris Schmidt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Büro Nordrhein
E-Mail: schmidt@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Links zu diesem Thema
Pressemitteilung des BMWi vom 14.6.2006: Neues Telemediengesetz verbessert Rechtsrahmen für Neue Dienste und Schutz gegen Spam-Mails (Hier finden Sie auch einen Entwurf des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste als PDF-Datei.)
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