Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571 >>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.
Die Gesetzesänderung bringt daher eine neue Struktur, d.h. sowohl Änderungen in der Paragraphenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften, mit sich. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung indes nicht, da die nationalen Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof, bereits derzeit eine richtlinienkonforme Auslegung des UWG nach den Vorgaben der UGP-RL vornehmen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die Generalklausel des § 3 UWG wird neu gefasst. Es wird in § 3 Abs. 1 UWG 2015 für den Geltungsbereich der UGP-RL eine Rechtsfolgenregelung „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“ eingeführt, an die alle weiteren Unlauterkeitstatbestände anknüpfen.
§ 3 Abs. 2 UWG 2015 übernimmt die Generalklausel aus der UGP-RL, die nur den Verbraucherschutz umfasst. Anstelle der in der Richtlinie genannten „beruflichen Sorgfalt“ wird in der neuen Generalklausel des § 3 Abs. 2 allerdings der Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ verwendet.
Eine Generalklausel für Handlungen, die die Interessen der Mitbewerber betreffen, ist nicht normiert worden. Nach der Gesetzesbegründung jedoch soll § 3 Abs. 1 UWG 2015 wie bisher als Auffangtatbestand (auch für Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern) fungieren.
- In § 3a UWG 2015 wird der bisherige Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 geregelt.
- § 4 UWG 2015 regelt nunmehr den Mitbewerberschutz neu: Der bisherige § 4 wird deutlich gekürzt und enthält als neuer Tatbestand nur noch die Fälle des Mitbewerberschutzes (die bisherigen § 4 Nr. 7 bis 10). Die derzeitigen § 4 Nrn. 1-6 UWG sind aufgehoben worden bzw. werden nun in anderen Paragraphen wie z. B. § 4a UWG 2015 „Aggressive geschäftliche Handlungen“ geregelt.
- Das in der UGP-RL normierte Verbot der sog. aggressiven Geschäftspraktiken gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Verbrauchern, sondern wird auf das b2b-Verhältnis ausgeweitet (§ 4a UWG 2015).
Die Gesetzesänderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG >>
ug
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
-
Rückblick: Internationaler Kongress der Liga in London
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater