Der Deutsche Bundestag hat am 15. November 2007 Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet, die den wirtschaftlichen Spielraum von Unternehmen der Lebensmittel- und Energiewirtschaft weiter einschränken.
Marktstarken Unternehmen, d. h. Unternehmen mit überlegener Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen, ist es nunmehr generell verboten, Lebensmittel unter Einstandspreis anzubieten. Damit ist auch der nur gelegentliche Verkauf unter Einstandspreis in der Lebensmittelbranche nicht mehr gestattet. Eine Ausnahme macht das Gesetz nur für den Fall, dass durch einen unter Einstandspreisverkauf der Verderb der Waren oder ihre drohende Unverkäuflichkeit verhindert werden kann oder ein vergleichbar schwerwiegender Fall gegeben ist (§ 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB).
Kurz vor der Abstimmung im Bundestag hatte der BT-Ausschuss für Wirtschaft und Technologie eine weitere Regelung zu Lasten von Unternehmen jeglicher Branche gefordert, die sowohl als Groß- als auch als Einzelhändler am Markt auftreten. Danach dürfen marktstarke Unternehmen ihren gewerblichen Abnehmern keine höheren Preise berechnen als sie selbst von Endverbrauchern fordern. Das Prinzip der freien Preisgestaltung ist damit eingeschränkt. Diese Bestimmung betrifft auch Anbieter von Dienstleistungen.
Der BT-Ausschuss für Wirtschaft und Technologie forderte weiterhin, dass das Verbot des Ausnutzens von Nachfragemacht durch Vorteilsgewährung nicht auf Unternehmen mit relativer Marktmacht beschränkt bleibt, sondern solche jeglicher Größe betrifft.
Durch die Gesetzesänderung ist es Versorgungsunternehmen in den Bereichen Elektrizität und Gas verboten worden, eine marktbeherrschende Stellung dadurch missbräuchlich auszunutzen, dass die für ihre Leistungen geforderten Entgelte ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen. Dabei hat das Versorgungsunternehmen nachzuweisen, dass seine abweichenden Entgelte sachlich gerechtfertigt sind. Nach Auffassung des BT-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie sollte diese Beweislastregel aber nur für das Verfahren vor den Kartellbehörden gelten.
Quelle und weiterführende Informationen:
BT-Drucksache 16/7156, Beschlussempfehlung vom 14.11.2007 >>
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