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Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

Mit Blick auf die älter werdende Gesellschaft gewinnen Heil- und Hilfsmittel zunehmend an Bedeutung. Hilfsmittel wie z.B. Orthesen, Rollstühle, Hörgeräte oder auch Brillen sollen Versicherten helfen, ihren Alltag trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt zu bewältigen. Um das Niveau der Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu sichern, hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen noch einmal überarbeitet. Gestern hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Heil- oder Hilfsmittelversorgung (HHVG) in 2. und 3. Lesung abschließend beraten und beschlossen.

Mit Blick auf die älter werdende Gesellschaft gewinnen Heil- und Hilfsmittel zunehmend an Bedeutung. Hilfsmittel wie z.B. Orthesen, Rollstühle, Hörgeräte oder auch Brillen sollen Versicherten helfen, ihren Alltag trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt zu bewältigen. Um das Niveau der Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu sichern, hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen noch einmal überarbeitet. Gestern hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Heil- oder Hilfsmittelversorgung (HHVG) in 2. und 3. Lesung abschließend beraten und beschlossen. Die neuen Vorschriften sollen ganz überwiegend im März 2017 in Kraft treten.
Neben den Regelungen, die sich an die Krankenkassen bzw. den GKV-Spitzenverband richten und z.B. eine Aktualisierung des Hilfsmittelverzeichnisses vorsehen, ergeben sich aus dem Gesetz auch für Leistungserbringer im Bereich der Gesundheitshandwerke Neuerungen:
Leistungserbringer müssen die Versicherten nicht nur ausdrücklich dazu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Hinzu kommt nun eine Dokumentationspflicht. Das gilt auch in den Fällen, in denen sich der Versicherte für eine Versorgung entscheidet, die zu Mehrkosten führt.
Außerdem wird es im augenoptischen Bereich zu Änderungen kommen, weil die Ausnahmeregelung für den Leistungsanspruch auf Brillengläser wieder erweitert wird. Künftig haben auch die Versicherten, die wegen einer Kurz- oder Weitsichtigkeit Gläser mit einer Brechkraft von mindestens 6 Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung von mindestens 4 Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe des vom GKV-Spitzenverband festgelegten Festbetrags bzw. des von ihrer Krankenkasse vereinbarten Vertragspreises. Ob dies in dem Bereich zu einer veränderten Preiswerbung führen wird, bleibt abzuwarten.

Weiterführende Informationen

Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale für den Bereich Gesundheitshandwerk/Medizinprodukte >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk/Medizinprodukte >>

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