Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt, das u. a. die Energieeinsparverordnung (EnEV) ablösen soll. Darin ist bislang geregelt, welche Angaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung gewerblicher Anbieter aufgeführt sein müssen.
Die geplante Neuregelung belässt es für Wohngebäude bei den bisherigen Pflichtangaben, nämlich Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), Wert des Energiebedarfs oder -verbrauchs, wesentliche Energieträger für die Heizung, Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87 Abs. 1 GEG-E). Der Gesetzeswortlaut schreibt ausdrücklich fest, dass diese Verpflichtung auch für Immobilienmakler gilt.
Fallen gelassen hat die Bundesregierung die Bestimmung im vorangegangenen Referentenentwurf, wonach die Immobilienanzeige einen Hinweis enthalten müsse, dass ein Energieausweis noch nicht ausgestellt sei. Es bleibt aber dabei, dass bei der Besichtigung des Objekts der Energieausweis präsent sein muss (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, Abs. 5 GEG-E).
Neu hinzukommen soll die Bestimmung, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Ein- oder Zweifamilienhaus dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anzubieten ist. Diese Verpflichtung soll den Verkäufer treffen, aber auch den Immobilienmakler (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GEG-E).
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