Der Bundesrat hat am 15.12.2006 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen (VSchDG) zugestimmt (Beschluss des Bundesrates 847/06). Auf dieses hatte die Wettbewerbszentrale zusammen mit weiteren Spitzenverbänden sowohl in Brüssel als auch in Berlin maßgeblichen Einfluss genommen. Zugunsten der Wirtschaft konnte erreicht werden, dass wettbewerbsrechtliche Fragestellungen nun nach wie vor auf dem Zivilrechtsweg – anstatt auf dem Verwaltungsrechtsweg – geklärt werden können. Des Weiteren wurde sichergestellt, dass effizient und kostengünstig arbeitende private Stellen weiterhin bei der Rechtsverfolgung eine maßgebliche Rolle spielen.
Das VSchDG schafft die Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 2006/2004 (EG) vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden. Es soll sicherstellen, dass im Bereich des Verbraucherschutzes in Europa nicht nur entsprechende materielle Verbraucherschutzvorschriften existieren, sondern zugunsten der Verbraucher auch Möglichkeiten der Durchsetzung ihrer Rechte vorgehalten werden. Als Zentrale Verbindungsstelle und zuständige Behörde sieht das Gesetz das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor. Zu den Befugnissen der Behörde zählen unter anderem die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, die Forderung nach Auskünften, die Einsichtnahme in Dokumente sowie das Betreten von Grundstücken.
Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission, welcher auf dem Grünbuch zum Verbraucherschutz (2001) basierte, sah zunächst vor, dass ausschließlich Behörden bei grenzüberschreitenden Verstößen tätig werden. Im Rahmen einer Anhörung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments in Brüssel im Februar 2004 konnte neben weiteren Verbänden auch die Wettbewerbszentrale ihre Bedenken vortragen:
Die Wettbewerbszentrale kritisierte, dass die Rechtsverfolgung ausschließlich den Behörden übertragen werden sollte und wies auf die erfolgreiche privatrechtliche Verfolgungstätigkeit von Durchsetzungsorganisationen wie z.B. von der Wettbewerbszentrale und von Verbraucherschutzverbänden hin. Im Anschluss an die Anhörung wurde eine schriftliche Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf bei dem Europäischen Parlament eingereicht, welche Änderungsvorschläge, z.B. im Hinblick auf die Einbindung privater Organisationen, enthielt. Es konnte damit erreicht werden, dass die EU-Verordnung letztlich die Einbindung von privaten Durchsetzungsorganisationen ausdrücklich erlaubt.
Basierend auf dieser EU-Verordnung legte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) im Januar 2006 einen Entwurf des VSchDG vor. In intensiven Erörterungen mit dem BMELV trug die Wettbewerbszentrale zusammen mit weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft ihr Anliegen vor, eine Übertragung der behördlichen Zuständigkeit auf private Durchsetzungsorganisationen im Gesetzesentwurf ebenso vorzusehen wie die Einhaltung des Zivilrechtswegs für Klagen nach dem UKlaG und dem UWG. Mit diesem Anliegen verfolgte sie das Ziel der Vermeidung einer Rechtswegspaltung für gleiche Sachverhalte und die Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf durchsetzungsbefugte Organisationen wie beispielsweise den vzbv oder die Wettbewerbszentrale, um die dort vorhandenen schnellen Durchsetzungsmöglichkeiten weiterhin nutzbar zu machen und zusätzliche Kosten durch behördliche Tätigkeit zu begrenzen.
Das BMELV ist in diesen Fragen den Vorschlägen der Wettbewerbszentrale und der weiteren Spitzenverbände weitgehend gefolgt und hat dem Bundestag einen entsprechend geänderten Gesetzesentwurf zur Verabschiedung vorgelegt, welcher nach dritter Lesung am 09.11.2006 beschlossen wurde. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelte, war auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Dieser stimmte mit Beschluss vom 15.12.2006 zu, so dass das Gesetz voraussichtlich noch in diesem Jahr endgültig in Kraft treten kann.
Auf Einladung des BMELV sind zwischen dem BVL, der Wettbewerbszentrale und dem vzbv bereits erste Gespräche geführt worden, um den Grundstein für die noch auszuarbeitenden Rahmenbedingungen für eine Beauftragung Dritter zu legen.
Weitere Informationen erhalten Sie von Frau Rechtsanwältin Jennifer Beal, Wettbewerbszentrale, Büro Berlin, Danckelmannstr. 9, 14059 Berlin, Tel. 030 – 3265656, E-Mail: beal@wettbewerbszentrale.de
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