Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung den Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aus drei Gründen angerufen. Überarbeitet werden sollen der Gewinnabschöpfungsanspruch, die Regeln zur Telefonwerbung und die Preisangabenverordnung.
Gewinnabschöpfungsanspruch
Der Bundesrat plädiert für eine Streichung der neuen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung. Er ist der Ansicht, dass eine solche Regelung, wenig praktikabel sei. Bereits die Berechnung des geltend zu machenden Anspruchs stelle den Gläubiger vor Probleme. Um den herauszugebenden Gewinn zu beziffern, sei regelmäßig zunächst eine Auskunftsklage gegen den Schuldner zu erheben, was die Prozesse verkompliziere.
Der Bundesrat erhebt darüber hinaus rechtssystematische Bedenken gegen die neue Vorschrift, wonach Leistungen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat, auf den Gewinn anzurechnen sind. Schon vom Strafzweck her sei es völlig verfehlt, eine verhängte Strafe auf zivilrechtliche Forderungen anzurechnen und gar eine verhängte Strafe vom Staat dem Straftäter wieder erstatten zu lassen. Der Sinn eines Strafverfahrens würde sich nach Meinung des Bundesrates nicht mehr erschließen, wenn von vornherein feststeht, dass die zu verhängende Strafe anschließend dem Straftäter vom Staat zu erstatten sein wird. Hierzu würde aber die vorgesehene Regelung führen, wenn das Strafverfahren nach der Gewinnabschöpfung durchgeführt wird.
Auch die neubegründete Pflicht, abgeschöpfte Gewinne dem Bundeshaushalt zuzuführen, ist nach Auffassung des Bundesrates abzulehnen. Zur Begründung verweist der Bundesrat darauf, dass die klagebefugten Verbände sowie Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammern von der Möglichkeit der Gewinnabschöpfung keinen Gebrauch machen werden, wenn sie im Unterliegensfall das volle Kostenrisiko tragen, im Fall des Obsiegens aber den Gewinn abführen müssen.
Telefonwerbung
Außerdem plädiert der Bundesrat in Anlehnung an die in anderen EU-Staaten übliche „opt-out-Regelung“ für eine liberalere und wirtschaftsfreundliche Regelung des Telefon-Marketing. Nach dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz soll es als unzumutbare Belästigung gelten, wenn Telefonwerbung nicht im vorherigen Einverständnis mit dem Empfänger erfolgt. Der Bundesrat verweist auf die in anderen EU-Staaten herrschende Praxis der „opt-out-Regelung“, wonach derjenige, der nicht angerufen werden möchte, dies im Verlauf des Telefonats kundtun kann und dann in der Folge nicht mehr angerufen wird. Unter Hinweis auf eine noch zu verabschiedende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, die bereits als Vorschlag vorliege, möchte der Bundesrat die strenge deutsche „opt-in-Regelung“ gegen die „opt-out-Regelung“ ersetzen.
Preisangabenverordnung
Schließlich spricht sich der Bundesrat für eine komplette Streichung der seit 1. Januar 2003 geltenden Ergänzung der Preisangabenverordnung mit Regelungen für den Fernabsatz aus. Durch die neue Regelung habe der Verbraucher praktisch keine Vorteile gehabt. Darüber hinaus würden die Unternehmen des Versandhandels insbesondere bei der Radio- und Fernsehwerbung gegenüber dem stationären Handel, der nicht ausdrücklich auf die enthaltene Umsatzsteuer hinweisen müsse, benachteiligt. Es sei nicht gerechtfertigt, die gesamte Informationspflicht betreffend Preise und Versandkosten in der Preisangabenverordnung zu wiederholen und die selbe Materie in zwei Rechtsgebieten in teilweise unterschiedlicher Form zu regeln. Eine ausschließlich zivilrechtliche Regelung entspreche auch dem von allen Seiten geforderten Abbau staatlicher Aufgaben (Deregulierung) und entlaste damit die Vollzugsbehörden der Länder.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 14.05.2004
Weiterführende Links zu diesem Thema
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums zu der Entscheidung des Budesrates bzgl. des neuen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg