Die Reform des Versicherungsvertragsrechts hat nach dem Bundestag auch den Bundesrat erfolgreich passiert. Die Novelle wird wie geplant am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Dies wird eine umfassende Änderung der betroffenen Gesetze, insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bewirken. Zu den wichtigsten Regelungen zählen:
Bessere Beratung und Information der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer müssen künftig vor Abschluss eines Vertrages besser und umfangreicher informiert werden. Auch das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Die Beratung muss auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers eingehen. Die Beratung selbst muss klar und verständlich erfolgen. Die Beratungs- und Informationspflichten gelten auch für selbstständige Vermittler.
Anzeigepflichten vor Vertragsschluss
Der Versicherungsnehmer muss zukünftig vor Vertragsschluss grundsätzlich nur noch solche Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das bewirkt, dass das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist oder nicht, nicht mehr beim Versicherungsnehmer liegt.
Direktanspruch in der Pflichtversicherung
In bestimmten Fällen steht dem Geschädigten bei einer Pflichtversicherung künftig ein Direktanspruch gegen den Versicherer zu. Einen solchen Direktanspruch gab es bislang lediglich im Pflichtversicherungsgesetz, das für Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen gilt. So wird es dem Geschädigten erleichtert, in besonders ungünstigen Fällen seine Ersatzansprüche zu realisieren.
Einheitliches Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht besteht zukünftig unabhängig vom Vertriebsweg und erfährt dadurch eine Vereinheitlichung. Das bedeutet, dass zukünftig auch Handwerker und Freiberufler, nicht nur Verbraucher, einen Vertrag widerrufen können. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Bei Lebensversicherungen beträgt sie 30 Tage. Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind. Die bislang absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ersatzlos.
Aufgabe des Prinzips der „Unteilbarkeit der Prämie“
Kündigt ein Versicherungsnehmer seinen Vertrag im Laufe des Versicherungsjahres, schuldet er die volle Prämie auch dann, wenn der Versicherungsvertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode (regelmäßig ein Jahr), sondern im Laufe des Versicherungsjahres endet. Zukünftig muss der Versicherungsnehmer seine Prämie nur noch bis zum Ende des Versicherungsjahres zahlen.
Lebensversicherung
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Lebensversicherung für die private Altersvorsorge wird die Stellung des Versicherungsnehmers durch erhöhte Transparenz verbessert. Auch ist der Anspruch auf eine Überschussbeteiligung nun gesetzlich als Regelfall normiert. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven der Versicherung. Der Versicherungsnehmer soll in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden.
Modellrechnung
Zukünftig sind Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, welche Leistungen erwartet werden können. Diese Angaben müssen realistisch sein und sollen dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Zu Dokumentationszwecken sind die Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine entsprechende Beispielrechnung zu überlassen. Diese muss auf einer möglichen Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze basieren.
Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Künftig sind die Versicherer verpflichtet, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen. Diese Vorschrift soll neben einer verbesserten Transparenz für den Versicherungsnehmer auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern. Die Einzelheiten werden in der geplanten Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz vom 21.09.2007 >>
News der Wettbewerbszentrale vom 16.07.2007 „Reform des Versicherungsvertragsrechts“ >>
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