Das Bundeskartellamt ist zu der Auffassung gelangt, dass die Deutsche Post AG konkurrierende Postdienstleistungsunternehmen bei „postvorbereitenden Leistungen“ behindert bzw. diskriminiert. Das Amt beabsichtigt, der Deutschen Post AG dieses Verhalten zu untersagen. Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Post AG diese Bedenken in einem Abmahnschreiben mitgeteilt. Vor Erlass einer endgültigen Verfügung hat das Unternehmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zu den Details:
Die betroffenen postvorbereitenden Leistungen umfassen insbesondere das Vorsortieren von Briefsendungen und deren Einlieferung in die Briefzentren der Deutschen Post AG bei Briefen mit einem Gewicht von weniger als 100 Gramm.
Nach ihrer derzeitigen Praxis gewährt die Deutsche Post AG Großunternehmen für vorsortierte und in den Briefzentren angelieferte Massensendungen Rabatte in Höhe von 3 bis 21 Prozent. Konkurrierenden Postdienstleistungsunternehmen verweigert sie diese Preisvorteile, wenn die eingelieferten Briefe nicht lediglich von einem einzelnen Absender stammen. Dies betrifft insbesondere die so genannten Konsolidierer, die Briefsendungen von kleinen und mittleren Unternehmen bündeln, vorsortieren und bei der Post einliefern.
Nach derzeitiger Auffassung des Bundeskartellamtes blockiert die Deutsche Post AG so den Markteintritt konkurrierender Postdienstleister. Gleichzeitig diskriminiert sie solche Postdienstleister, die nicht für Großkunden tätig sind. Kartellamtspräsident Böge: „Im Ergebnis benachteiligt die Deutsche Post AG mit ihrem Verhalten auch kleine und mittlere Unternehmen mit einem geringeren Briefsendungsvolumen im Wettbewerb, denn diese können die Portokosten nicht reduzieren, wie es mit der Einschaltung konkurrierender Postdienstleister bei postvorbereitenden Dienstleistungen möglich wäre.“
Mit ihrem Verhalten verstößt die marktbeherrschende Deutsche Post AG gegen das Missbrauchsverbot des deutschen und des europäischen Kartellrechts. Sie kann sich nach Auffassung des Bundeskartellamtes dabei nicht auf die Exklusivlizenz berufen, die ihr im Postgesetz eingeräumt wurde. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Bestimmungen. Wie die EU-Kommission in einem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat, verstößt das deutsche Postgesetz insoweit gegen europäisches Recht, als es postvorbereitende Dienste bei Briefen mit einem Gewicht von weniger als 100 Gramm exklusiv der Deutschen Post vorbehält. Die Berufung auf eine rechtswidrige nationale Vorschrift kann eine Behinderung oder Ungleichbehandlung anderer Unternehmen aber nicht rechtfertigen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamt vom 03.10.2004
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig