Das Bundeskabinett hat am 15.10 2003 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgelegten Entwurf für ein neues Telekommunikationsgesetz beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Mit dem neuen Gesetz sollen fünf europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist ist im Juli bzw. im Oktober 2003 abgelaufen. Die Richtlinien sollen einen neuen Rechtsrahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste bilden. Im Einzelnen sind das:
- Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie),
- Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ,
- Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie),
- Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie),
- Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie).
Die Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht ist nicht allein durch Änderungen des bestehenden Telekommunikationsgesetzes möglich. Erforderlich ist nach Auffassung des Ministeriums vielmehr eine Neufassung und damit eine weitreichende Überarbeitung des Gesetzes.
Zentrales Kapitel der Novelle ist die Zugangsregulierung (Abschnitt 2), die die Ansprüche der Wettbewerber auf Leistungen des marktmächtigen Unternehmens konkret regelt und damit abstrakte Vorgaben des derzeit geltenden Gesetzes präzisiert. Künftig müssen marktmächtige Unternehmen beispielsweise Inkassoleistungen anbieten, sofern andernfalls ein funktionsfähiger Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt behindert würde. Gleichzeitig werden bereits bestehende Verpflichtungen fortgeschrieben, etwa die Pflicht zur Zusammenschaltung oder zur Gewährleistung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung.
Der Entwurf trägt auch den Interessen der Verbraucher Rechnung: Bei der Anwahl der Notrufnummer 112 ist der Netzbetreiber künftig verpflichtet, der Notrufabfragestelle Rufnummer und Standort des Notrufenden mitzuteilen, falls der Notrufende hierzu nicht in der Lage ist. Dies ist in etwa fünf Prozent der in Deutschland getätigten Notrufe der Fall.
Am 30. April 2003 wurde Verbänden und der weiteren Fachöffentlichkeit ein Referentenentwurf zur Kommentierung zur Verfügung gestellt. In einer Anhörung am 11. Juni 2003 haben viele die Gelegenheit zur ergänzenden mündlichen Positionierung wahrgenommen.
Mit dem Entwurf werden auch vier Rechtsverordnungen zur Information bereitgestellt. Diese Verordnungen werden nicht selbst Teil des Gesetzgebungsvorhabens. Sie dienen lediglich der genauen Fassung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Hier kommen Sie zu den weiteren Verordnungen als PDF-Dokument.
Quelle: Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 15.10.2003
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für dynamischen Stromtarif
-
Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale mit Fortbildungsveranstaltung beim IVD vertreten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Rückblick: Konferenz „Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht“
-
Rückblick: „Jura in der Praxis“ der Julius-Maximilians-Universität Würzburg