Home News Bundeskabinett beschließt Reform des Fahrlehrerrechts – Preiswerbung soll auch nach dem neuen Gesetz transparent bleiben

Bundeskabinett beschließt Reform des Fahrlehrerrechts – Preiswerbung soll auch nach dem neuen Gesetz transparent bleiben

Nach einer Mitteilung der Bundesregierung vom gestrigen Tage hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Reform des Fahrlehrerrechts beschlossen. Ziel ist es, die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern zu verbessern und Fahrschulen durch eine Entbürokratisierung zu entlasten.

Nach einer Mitteilung der Bundesregierung vom gestrigen Tage hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Reform des Fahrlehrerrechts beschlossen. Ziel ist es, die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern zu verbessern und Fahrschulen durch eine Entbürokratisierung zu entlasten.

Nachdem sich mehr als 1/3 der von der Wettbewerbszentrale im Fahrschulbereich bearbeiteten Fälle mit Preiswerbung beschäftigen, hatte die Wettbewerbszentrale zu den die Preiswerbung regelnden Vorschriften des Referentenentwurfs bereits am 06. September 2016 eine Stellungnahme abgegeben:

Sie hat sich dafür ausgesprochen, in § 32 des geplanten Gesetzes, der die Angabe von und Werbung mit Preisen regelt, als Bezugsgröße – wie bisher auch – die Fahrstunde zu 45 Minuten aufzunehmen. Ebenso hatte sich die Wettbewerbszentrale gegen einen seinerzeit vorgesehenen Wegfall des obligatorischen Preisverzeichnisses von Fahrschulen ausgesprochen. Denn dieses gibt aus ihrer Sicht für alle Beteiligten eine sinnvolle und transparente Übersicht über die Kosten einer Führerscheinausbildung, schützt vor Irreführung und vereinfacht einen Preisvergleich.
Nach dem vom Bundeskabinett nun verabschiedeten Entwurf wurden diese beiden Gesichtspunkte berücksichtigt und der Entwurf des § 32 insoweit ergänzt. Das Verkehrsministerium wird in § 68 des Gesetzesentwurfes ermächtigt, Einzelheiten zum dem Preisverzeichnis durch eine Rechtsverordnung zu regeln.
Der gestern im Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf soll am 01.01.2018 in Kraft treten.

pbg

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