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Bundesjustizministerium: Sommerschlussverkäufe auch weiterhin möglich

„Auch künftig werden Sommer- und Winterschlussverkäufe möglich sein. Die Bundesregierung hebt lediglich die bislang geltenden einschränkenden Bedingungen auf.

„Auch künftig werden Sommer- und Winterschlussverkäufe möglich sein. Die Bundesregierung hebt lediglich die bislang geltenden einschränkenden Bedingungen auf. Es wird künftig keine gesetzliche Vorgabe mehr für Beginn und Ende der Sonderverkäufe und keine Beschränkung mehr auf bestimmte Warengruppen geben.

Es ist künftig allein die freie unternehmerische Entscheidung des Handels, ob und wann solche Sonderverkäufe stattfinden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries aus Anlass des am Montag den 28. Juli beginnenden Sommerschlussverkaufs. Der Einzelhandel kann zukünftig seiner Kreativität bei der Kundenwerbung freien Lauf lassen. Lediglich das Verbot einer irreführenden Werbung setzt dabei Grenzen.

Die Liberalisierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ermöglicht Gewerbetreibenden, mit neuen Geschäftsideen Kunden an sich zu binden. Rabattaktionen anlässlich von Stadtfesten, Kundencoupons für Stadtbezirke oder Händlerpools sind nur einige Werbemaßnahmen, die das neue UWG fördert.

Das neue UWG hebt die Reglementierung von Sonderveranstaltungen ersatzlos auf. Bestimmungen über Sommer- und Winterschlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe entfallen. Der Einzelhandel kann zukünftig Verkaufsaktionen regional und zeitlich flexibler gestalten und ist nicht wie bisher auf den Verkauf von Saisonartikeln beschränkt. Nach der Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung ist das neue UWG ein weiterer Schritt hin zu mehr Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 28.07.2003

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