Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Reform des Geschmacksmusterrechts beschlossen. Das neue Gesetz löst das 125 Jahre alte Geschmacksmustergesetz ab. Es verbessert den Designschutz in Deutschland und stärkt die Schutzrechtsinhaber. Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen um.
Geschmacksmuster schützen äußere Erscheinungsbilder wie etwa Industriedesign für Kaffeekannen, Stoffmuster, Autos, Computer oder Möbel. Diese Erscheinungsbilder müssen neu sein und eine Eigenart aufweisen, d.h. ein Design muss sich vom Gesamteindruck her von bekannten Formen unterscheiden.
Die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen „Gestaltungshöhe“ entfallen künftig. Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen. Das fördert Kreativität und Innovationen der Designer.
Die Höchstschutzdauer eingetragener Geschmacksmuster verlängert sich mit der Neuregelung von bislang 20 auf 25 Jahre. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann künftig Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dies stärkt die Rechtsposition gegenüber dem bisherigen Recht. Danach besteht nur ein Schutz vor Nachahmung. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer das geschützte Geschmacksmuster positiv kennt.
Einzelteile eines Gesamterzeugnisses wie z. B. einer Autokarosserie sind künftig nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung.
Den Schutz sichtbarer Ersatzteile hat die EU bislang noch nicht harmonisiert. Bis zu einer europaweit einheitlichen Regelung behält der Gesetzentwurf deshalb die bestehenden Rechtsvorschriften bei. Danach sind Ersatzteile wie Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger als Geschmacksmuster geschützt, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen.
Neben den Automobilherstellern hat sich in der Vergangenheit ein freier Ersatzteilemarkt etabliert. Daran soll sich künftig nichts ändern. Die Automobilhersteller haben ausdrücklich erklärt, den freien Markt künftig nicht durch unangemessene Inanspruchnahme von Schutzrechten zu beeinträchtigen. Diese Zusage ist Grundlage für die Beibehaltung der bestehenden Rechtslage. Dies garantiert ein auskömmliches Nebeneinander der Marktteilnehmer. Nutznießer dieses Preiswettbewerbs ist der Verbraucher.
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