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Bundesjustizministerium: Besserer Verbraucherschutz im internationalen Luftverkehr

Das Bundeskabinett hat am 5. November 2003 zwei Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen die Haftung bei Schadensfällen im Luftverkehr verbessert wird.

Das Bundeskabinett hat am 5. November 2003 zwei Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen die Haftung bei Schadensfällen im Luftverkehr verbessert wird. Durch die beiden verabschiedeten Gesetzentwürfe werden die Verbraucherrechte der Passagiere im Luftverkehr wesentlich verbessert. Nicht nur für Personenschäden, sondern auch für Güterschäden wird eine verschuldensunabhängige Haftung bis zu bestimmten Höchstbeträgen eingeführt. Darüber hinaus gibt es eine Haftung aus vermutetem Verschulden des Luftfrachtführers. Damit verschärft die Bundesregierung die Haftung von Fluggesellschaften wegen Passagierschäden und weitet den Haftungsumfang aus. Wird bei einem Luftverkehrsunfall ein Passagier getötet oder körperlich verletzt, haftet das Luftfahrtunternehmen auch ohne Verschulden bis zu einem Betrag von € 123.000 je Anspruchsteller. Über diesen Betrag hinaus haftet das Luftfahrtunternehmen für vermutetes Verschulden in unbegrenzter Höhe. Trifft das Unternehmen kein Verschulden, kann es eine über € 123.000 hinausgehende Haftung abwenden. „Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung führen zu echten Verbesserungen für die Flugzeugpassagiere“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Flugreisende sind künftig im Schadensfall besser geschützt.“

Beispiel: Erleidet etwa ein Passagier auf einem Flug mit einer US-Airline zwischen Frankfurt und New York durch plötzlich und unvorhersehbar auftretende Turbulenzen trotz Anschnallens eine schwere Gehirnerschütterung, so greift bisher eine Schadensersatzhaftung nicht ein, weil sich die Airline damit entlasten kann, alle Maßnahmen zur Schadensverhütung getroffen zu haben. Künftig kann der Passagier seinen Schaden (z. B. Heilungskosten, Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und Schmerzensgeld) bis zu einem Betrag von € 123.000 ersetzt erhalten. Erleidet auf demselben Flug ein nicht angeschnallter Passagier eine Querschnittlähmung, weil der Pilot unaufmerksam war, die nahenden Turbulenzen nicht erkannt und das Anschnallzeichen nicht gegeben hat, haftet die Airline nach bisherigem Recht nur bis zu einem Schadensersatzbetrag von € 27.000, künftig jedoch unbegrenzt für alle erlittenen Schäden.

Fluggesellschaften haften nach den neuen Regelungen gegenüber Passagieren auch für Schäden wegen verspäteter Beförderung und für Schäden wegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspäteter Beförderung ihres Gepäcks. Für Güterschäden (Zerstörung, Beschädigung, Verlust, Verspätung) bei der Luftbeförderung wird eine Obhutshaftung bis zu einem Betrag von € 21 pro Kilogramm eingeführt.

Den Text der beiden Gesetzentwürfe finden Sie hier:

Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)

Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzeszur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr

Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 05.11.2003

Weiterführende Links zu diesem Thema

Pressemittteilung der Bundesregierung vom 05.11.2003

Pressemittteilung des Bundesministeriums des Inneren vom 05.11.2003

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