Bundesjustiziministerin Zypries hat mit Pressemitteilung vom heutigen Tag angekündigt, dass seitens der Regierung weitere Maßnahmen gegen unerwünschte Telefonwerbung ergriffen werden.
In Zukunft soll bei Verstößen gegen das Verbot belästigender Telefonwerbung auch ein Bußgeld verhängt werden können, heißt es in der Pressemitteilung. Weiterhin soll es zukünftig verboten sein, derartige Anrufe mittels Rufnummernunterdrückung oder ähnlichen technischen Verschleierungsmaßnahmen zu tätigen. Auch die Missachtung dieses Verbots soll Bußgeld bewehrt sein.
Das weitere Vorgehen zur Verwirklichung der genannten Pläne bleibt noch abzuwarten. Nach der geltenden Rechtslage ist unerwünschte Telefonwerbung, d.h. ohne Einverständnis des Angerufenen, bereits jetzt als belästigende Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verboten. Die Wettbewerbszentrale und andere klagebefugte Verbände wie z.B. Verbraucherschutzzentralen können Unternehmen, die diesem Verbot zuwider handeln, auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Die Wettbewerbszentrale hat bereits in einer Stellungnahme im vergangenen Jahr darauf aufmerksam gemacht, dass mit diesem in § 7 UWG niedergelegten Verbot die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanrufen klar ist. Auch die von der Wettbewerbszentrale angerufenen Zivilgerichte wenden diese gesetzliche Regelung konsequent an. Die Wettbewerbszentrale hatte im Hinblick auf die Einführung von Bußgeldtatbeständen Bedenken geäußert: Bußgelder sind zur Eindämmung der Telefonwerbung nicht geeignet, da sie erst auf Rechtsfolgenseite ansetzen. Voraussetzung dafür, dass ein Bußgeld aber überhaupt verhängt werden kann, ist die Identifikation des Anrufers und die Kenntnis von weiteren Umständen des Anrufs.
Von besonderer Bedeutung ist es nach Auffassung der Wettbewerbszentrale vielmehr, die Probleme auf tatsächlicher Ebene anzugehen und die Öffentlichkeit weiter über die Möglichkeiten zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung zu informieren. Denn zur Erreichung des Ziels – der Eindämmung unerbetener Anrufe – ist insbesondere die Mitwirkung der angerufenen Verbraucher und Geschäftsleute notwendig. Um diesen einen Überblick über die benötigten Informationen zur Verfolgung derartiger Anrufe zu geben, hat die Wettbewerbszentrale ein Merkblatt erstellt, welches hier kostenlos zum Download bereitgestellt wird.
Weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 15.05.2007 >>
Hintergrundinformationen des Bundesjustizministeriums zur unerwünschten Telefonwerbung >>
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