Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenüber gestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden (Urteil vom 17.3.2011, Az. I ZR 81/09 – Original Kanchipur).
Der beklagte Orientteppichhändler hatte für seine Teppichkollektion „Original Kanchipur“ mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüber gestellt hatte. Im Text des Prospektes wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.
Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht der beiden Vorinstanzen, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht, wie im Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG gefordert, klar und eindeutig angegeben waren.
Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe.
Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er den regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung nicht zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt sei, müsse ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirkt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des BGH Nr. 44/2011 >>
fp
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