Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 353/12, die nachfolgende Klausel zum Versand- und Gefahrübergang für unwirksam erklärt. Eine Möbelversandhändlerin vereinbarte diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Onlineshops.
„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“
Der Senat führt aus, dass die Klausel Kunden unangemessen benachteilige, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch der Gefahrübergang zum Nachteil von Kunden verändert. Die Klausel betreffe auch solche Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers kann nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Bei einem solchen Möbelkaufvertrag, der die Montage der bestellten Möbel beim Kunden vorsehe, liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Nach der beanstandeten Klausel schuldet die Möbelversandhändlerin nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen. Da mit der Klausel der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden auf den Zeitpunkt der Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen verlagert werde, hält das Gericht die Klausel für unwirksam.
Außerdem verstoße die Klausel gegen § 309 Nr. 7b BGB, da sie die Haftung der Möbelversandhändlerin für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließe. Danach ist eine Klausel unwirksam, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Ausschluss der Haftung für sonstige Schäden vorsieht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen des Klauselverwenders beruhen.
Quelle:
Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 184/2013 >>
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