Die Urteilsgründe der am 16.07.2008 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 348/06) zu einer von dem Rabattsystem „Payback“ verwendeten formularmäßigen Einwilligung in E-Mail- und SMS-Werbung sind gestern veröffentlicht worden (siehe hierzu auch die News der Wettbewerbszentrale vom 16.07.2008).
Im Rahmen dieses Verfahrens ging es u. a. um die Zulässigkeit einer Einwilligungsklausel, die so gestaltet war, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS nicht erteilen will (opt-out-Erklärung):
„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. …
❏ Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird. …“
Im Hinblick auf Werbung per E-Mail oder SMS (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) führt der Senat unter Bezugnahme auf die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation aus, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich sei. Dem würden AGB nicht gerecht, wenn die Einwilligung in Textpassagen enthalten sei, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthielten. Erforderlich sei vielmehr eine gesonderte Erklärung durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes (opt-in-Erklärung).
Mangels zureichender Einverständniserklärung würde es sich deshalb bei Werbung, die aufgrund vorgenannter Klausel per E-Mail oder SMS versandt wird, um unverlangte Werbung handeln, die nach § 7 Abs. 2 UWG belästigende Werbung darstelle.
Quelle und weiterführende Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06 >>
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