Ein Verband ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Für die Annahme, dass ein Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern als Mitglieder hat, kommt es nach einem gerade bekannt gewordenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht darauf an, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem maßgeblichen Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind.
Im vorliegenden Fall hatte ein Klinikum in einer Zeitung und im Internet Angehörige der Heilberufe in der typischen weißen Berufskleidung, zum Teil bei beruflichen Tätigkeiten, abgebildet.
Hiergegen hatte ein Wettbewerbsverband geklagt, dem aus der Branche der Heilbehandlungen sieben Kliniken und Kurkliniken als Mitglieder angehören. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts war der Verband nicht klagebefugt, weil die sieben Mitglieder nicht auf demselben räumlichen und sachlichen Markt tätig seien, wie das werbende Klinikum.
Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt. Er hat vielmehr die Verbandsklagebefugnis des Klägers bejaht. Der BGH ist der Ansicht, dass der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art weit auszulegen ist. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, so dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet.
Nicht maßgeblich ist, ob das werbende Klinikum gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen des Verbandes im Wettbewerb steht.
Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung hat der BGH das Urteil wieder an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Inhaltlich hat er allerdings noch ausgeführt, dass im Anschluss an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Heilmittelwerberecht bei § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten ist. Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setze danach voraus, dass die Werbung geeignet sein muss, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt wird.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.03.2007, Az. I ZR 51/04
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