In einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 25.03.2010, Az. I ZR 68/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verwendung der Berufsbezeichnung „Freier Architekt“ wettbewerbswidrig ist, wenn Sitz des Verwenders in Deutschland ist und ein Eintrag in der Architektenliste bei der zuständigen Architektenkammer in Deutschland nicht vorliegt. Zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ genügt es nicht, wenn der Verwender in der Architektenliste in einem anderen EU-Land eingetragen ist.
Im konkreten Fall hat der Beklagte nach jahrelangem Aufenthalt auf Gran Canaria wieder eine Wohnung in Deutschland (NRW) bezogen und ausschließlich dort seine Architektentätigkeit aufgenommen. Der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber eines deutschen Diploms der Fachrichtung Architektur. § 2 BauKG NRW bestimmt, dass die Berufsbezeichnung „Architekt“ bzw. „Freier Architekt“ nur derjenige führen darf, der in der Architektenliste der Architektenkammer NRW eingetragen ist. Ein solcher Eintrag lag nicht vor.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass er aus europarechtlichen Gründen berechtigt sei, aufgrund des Eintrags in die Architektenliste auf Gran Canaria auch in Deutschland die Berufsbezeichnung „Freier Architekt“ zu verwenden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale liegt aufgrund der fehlenden Eintragung in der Architektenliste bei der Architektenkammer NRW ein Verstoß gegen § 2 BauKG NRW vor, was gleichzeitig wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist. Nachdem die Vorinstanzen die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt hatten, wurde das Verfahren dem BGH vorgelegt.
Der BGH hat nun die Revision des Beklagten zurückgewiesen und die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt. Er hat in seinem Leitsatz folgendes festgestellt:
„Die Bestimmung des § 2 des Baukammerngesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach die Tätigkeit als Architekt im Land Nordrhein-Westfalen unter dieser Bezeichnung grundsätzlich nur ausüben darf, wer in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer des Landes eingetragen ist, stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG dar, die auch insofern mit dem Unionsrecht in Einklang steht, als sie keine Ausnahme für den Fall vorsieht, dass ein in Nordrhein-Westfalen niedergelassener Architekt als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates (einschließlich Deutschlands) bereits in der Architektenliste eines EU-Mitgliedsstaates eingetragen ist.“
(S 2 0946/07) sj
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