Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag wegen Anfertigung der Ware „nach Kundenspezifikation“ ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB).
Die Beklagte vertreibt im Wege des Versandhandels Personalcomputer, die nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert werden. Der Kläger bestellte schriftlich ein Notebook mit der von ihm gewünschten Ausstattung und verschiedenen Zusatzkomponenten. Nachdem ihm das Notebook mit einem Teil der Zusatzkomponenten geliefert worden war, widerrief der Kläger den Vertrag. Mit der Klage hat er insbesondere Rückzahlung des bereits vollständig gezahlten Rechnungsbetrages und Rückerstattung der Versandkosten gegen Rückgabe des Notebooks und der gelieferten Zusatzkomponenten verlangt. Der Kläger hat sich auf das Widerrufsrecht nach § 3 Abs. 1 des Fernabsatzgesetzes (seit 1. Januar 2002: § 312 d Abs. 1 BGB) berufen, das für Verträge gilt, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, daß ein Widerrufsrecht des Klägers nach der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG nicht bestehe, weil das gelieferte Notebook „nach Kundenspezifikation angefertigt“ worden sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Vorinstanz, daß der Kläger zum Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Fernabsatzvertrages berechtigt gewesen sei, bestätigt und ausgeführt, daß eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, die das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausschließt, dann nicht vorliegt, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof bei dem von der Beklagten gelieferten Notebook ebenso wie das Oberlandesgericht als erfüllt angesehen.
Urteil vom 2. April 2003 – VIII ZR 295/01
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