Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einem Möbelhandelsunternehmen untersagt, im Rahmen einer Rabattwerbung mit Sternchenhinweisen zu werben, in denen es heißt: „ausgenommen Werbeware“ sowie „ausgenommen in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren“ (Urteil vom 24.10.2007, Az. 6 U 68/07). Das Gesetz verlangt in § 4 Nr. 4 UWG, dass bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen der Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben sind. Das bedeutet auch, wenn es Ausnahmen von den beworbenen Rabatten gibt, müssen diese deutlich gemacht werden. Der OLG-Senat hatte die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass die Einschränkungen, mit denen das Unternehmen die angepriesenen prozentualen Preisnachlässe in Sternchenhinweisen versehen hat, nicht hinreichend klar und eindeutig waren. Wie die Vorinstanz hatte auch der OLG-Senat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angenommen.
Die von dem beklagten Möbelhandelsunternehmen gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zurückgewiesen (Beschluss vom 22. Januar 2009, Az. I ZR 196/07). Das Möbelhandelsunternehmen hatte eingewendet, dass es sich bei der Werbung gar nicht um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift (§ 4 Nr. 4 UWG) handele, da es hier nicht um Preisnachlässe, sondern um Preisreduzierungen gehe.
Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Wörtlich führt der Senat weiter aus: „Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht.“
Obwohl der BGH sachlich nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden hat, ist nach diesem höchstrichterlichen Beschluss davon auszugehen, dass derartige Werbeankündigungen den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügen.
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