Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 122/04) entschieden, dass bei Wirtschaftsunternehmen, die in ihrer Firmenbezeichnung den Bestandteil „Bundes“ führen, die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland bei diesem Unternehmen zumindest Mehrheitsgesellschafter ist.
Der Fall im Einzelnen:
Die Klägerin befasst sich u.a. mit Herstellung und Vertrieb von sicherheitsrelevanten Plaketten. Die Beklagte, die „Bundesdruckerei GmbH“, gehörte früher zum Bundesvermögen und war Bestandteil der Bundesverwaltung. 1994 wurde die Beklagte als selbständige GmbH gegründet, deren Anteile die Bundesrepublik Deutschland hielt. Im Jahre 2000 wurde das Unternehmen privatisiert und gründete auch eine Tochtergesellschaft, die „B. Bundesdruckerei International GmbH“.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Bezeichnung „Bundesdruckerei“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen (öffentliche Verwaltung und Wirtschaftsunternehmen) den Eindruck, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafterin sei. Hieraus folgere der Verkehr, die Beklagten verfügten über eine unbeschränkte Bonität und Insolvenzfestigkeit. Zudem werde suggeriert, dass der Bund alle wichtigen Druckaufträge exklusiv bei der „Bundesdruckerei GmbH“ durchführen lasse und das Unternehmen entsprechend überwache.
Das Berufungsgericht hatte zuvor einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint mit der Begründung, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch die Verwendung der Bezeichnung „Bundesdruckerei GmbH“ hervorgerufenen Fehlvorstellungen wiesen nur geringe wettbewerbliche Relevanz auf.
Dem ist der Bundesgerichtshof ist nicht gefolgt. Er hat zunächst festgestellt, dass der Firmenbestandteil „Bundesdruckerei“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu einer falschen Vorstellung führt. Die vom Berufungsgericht unterstellte, eindeutig unzutreffende Vorstellung des Verkehrs, der Bund sei zumindest Mehrheitsgesellschafter der Beklagten „Bundesdruckerei GmbH“, die deswegen über unbegrenzte Bonität verfüge und insolvenzfest sei, reiche zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche aus.
Diese Fehlvorstellung ist in den Augen der Karlsruher Richter auch wettbewerblich relevant: „Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird die Vorstellung von einer ausreichenden Bonität und Insolvenzfestigkeit nicht durch den Zusatz „GmbH“ relativiert. Soweit die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich die Mehrheitsanteile an einer GmbH hält, wird der Verkehr von einer faktischen Insolvenzfestigkeit ausgehen, weil er annehmen wird, dass die öffentliche Hand schon allein wegen des damit verbundenen Imageschadens die Insolvenz einer dem Bund gehörenden Gesellschaft vermeiden wird.“
Quelle:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2007, Az. I ZR 122/04 – Bundesdruckerei >>
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