Home News Bundesgerichtshof: Widerruft ein Internetkunde seinen Vertrag, darf er nicht mit den Hinsendekosten belastet werden

Bundesgerichtshof: Widerruft ein Internetkunde seinen Vertrag, darf er nicht mit den Hinsendekosten belastet werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Internetversandhändler einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (Az. VIII ZR 268/07) entschieden, dass ein Internetversandhändler einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

Der Versandhändler stellte seinen Kunden für die Zusendung der Ware pauschal einen Versandkostenanteil von 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Die Belastung des Internetkunden mit diesen Kosten nach der Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts, ist nach dieser Entscheidung des BGH unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommt der BGH, nachdem er das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Der BGH führt aus, dass aufgrund der für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend dürfen Versandhändler, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren nicht auferlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung Nr. 139/2010 des BGH >>

Mitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19.04.2010: „Ein Verbraucher, der seinen Internetkauf widerruft, muss nicht die Kosten der Zusendung der Ware tragen“ >>

Urteil des EuGH in der Rechtssache C 511/08 >>

Pressemitteilung Nr. 36/10 des EuGH >>

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