Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass das in § 1 Absatz 1 Nr.1 und 2 Embryonenschutzgesetz (ESchG) geregelte Verbot der Eizellspende keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr.11 UWG darstellt. Die Vorschrift diene der Wahrung des Kindeswohls, habe aber keinen wettbewerblichen Schutzzweck und bezwecke auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln (BGH, Urteil vom 8.10.2015, Az. I ZR 225/13). Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Tschechien tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde hatte auf einer Informationsveranstaltung darauf hingewiesen, dass in Tschechien anders als in Deutschland Eizellspenden nicht verboten seien. Er hatte zudem darauf verwiesen, dass Frauen bei deutschen Ärzten die entsprechenden Vorbereitungshandlungen vornehmen könnten. Der Kläger dieses Verfahrens sah darin einen Verstoß gegen § 1 EschG, einer Strafvorschrift, die eine Eizellenübertragung verbietet, und verlangte Unterlassung.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 172/2015 vom 08.10.2015 >>
ck
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