In einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten von HappyDigits entschieden, dass eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Einwilligungserklärung für die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post und zu Marktforschungszwecken zulässig ist, wenn der Kunde deutlich darauf hingewiesen wird, dass er diese Klausel streichen kann. Die Streichung kann zum Beispiel durch direktes Durchstreichen oder durch Ankreuzen eines Kästchens geschehen.
Damit reicht dem BGH auch nach der Datenschutznovelle zur Erfüllung der Datenschutzregelung die so genannte „opt-out“-Regel, wonach der Kunde selbst tätig werden muss, um zu verhindern, dass seine Daten weiterverwertet werden.
Anders sieht der BGH die Verwendung der Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail), die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wirksam nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung („opt-in“) erteilt werden kann. Da diese aber nicht Gegenstand der im Verfahren verwendeten Klausel war, musste der BGH hierüber nicht explizit entscheiden.
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