Nach einem aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: I ZR 22/05) muss ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbart, seinem Produkt weder die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen. Der Bundesgerichtshof bestätigt mit diesem Urteil außerdem seine aktuelle Rechtsprechung, dass ein Versandhändler die Angaben zur enthaltenen Umsatzsteuer im Verkaufspreis nicht auf derselben Internetseite angegeben muss.
Im dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versandhandelsunternehmen für Oberbekleidung und Accessoires geworben. Der klagende Mitbewerber beanstandete den fehlenden Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen, wobei die Geschäftsbedingungen insoweit keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bestimmungen enthielten. Weiterhin beanstandete er, dass in der Werbung Preisangaben gemacht wurden, ohne auf die enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen.
Nach § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV ist ein Versandhändler verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Gewährleistungsbedingungen zu informieren. Er muss außerdem nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern angeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil entschieden, dass der Händler zwar über vertragliche Gewährleistungsbedingungen informieren müsse, da der Verbraucher diese nicht anderweitig in Erfahrung bringen könne. Dies gelte jedoch nicht für die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Sehe der Versandhändler keine von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten abweichende Vereinbarungen vor, so müsse er weder die gesetzlichen Regelungen beifügen, noch darauf hinweisen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Az. I ZR 22/05 – Umsatzsteuerhinweis
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2007 >>
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