Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 2. Juli 2009 (Az. I ZR 147/06) die Revision eines Anbieters von Vorratsgesellschaften gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen. Dem Unternehmen war durch das Oberlandesgericht auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten worden, eine Werbeaktion durchzuführen, bei der unter anderem Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung einer vom beklagten Unternehmen angebotenen Vorratsgesellschaft die Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten wurde, bei dem ein Smart-Cabrio zu gewinnen war.
Da die angesprochenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Vermittlung von Vorratsgesellschaften die Interessen Dritter, nämlich der von ihnen beratenen Erwerber der Gesellschaft, zu wahren haben, begründe die Inaussichtstellung des Gewinns eines Smart-Cabrio im Zusammenhang mit dem Angebot des beklagten Unternehmens die Gefahr, dass die so umworbenen Vermittler die gebotene kritische Prüfung des Produkts vernachlässigen und ihre Mandanten unsachlich beraten, nur um in den Genuss des in Aussicht gestellten Gewinns zu kommen, so das Oberlandesgericht. Die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung sei schon dann gegeben, wenn die mögliche Erlangung des Gewinns mit in die Prüfungsentscheidung etwa des Rechtsanwalts, zu welcher Vorratsgesellschaft er seiner Mandantschaft rät, mit einfließt. Hierdurch werde die Objektivität des Beraters mehr als von seinem Auftraggeber erwartet und mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Rechtsauffassung. In der Verhandlung machte der Senat seine strenge Haltung im Hinblick auf sog. Dreieckskonstellationen deutlich, in denen der Werbende solchen Personen Vergünstigungen verspricht, die die Interessen Dritter wahrzunehmen haben: Von derartigen Konstellationen gehe eine deutliche Gefahr der unsachlichen Einflussnahme aus, die die Grenze des wettbewerbsrechtlich Zulässigen überschreite. Mit den ausführlichen Urteilsgründen ist in einige Wochen zu rechnen.
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