Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.11.2008 (I ZR 122/06) den Praktiker Bau- und Heimwerkermärkten untersagt, unter Angabe eines Aktionszeitraums blickfangmäßig mit der Aussage zu werben
„20 % auf Alles*
*Ausgenommen Tiernahrung“,
soweit für Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion ein niedrigerer Verkaufspreis als derjenige verlangt wurde, auf den mit Aktionsbeginn 20 % Rabatt gewährt wurde.
Bei Testkäufen war festgestellt worden, dass die Preise für vier Artikel aus dem Sortiment der Beklagten zum Aktionsbeginn erhöht wurden, so dass in der Woche vor dem Beginn der Rabattaktion ein niedrigerer Preis galt als in der Aktionswoche. Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführende Mondpreiswerbung beanstandet und Praktiker auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Beide Vorinstanzen hatten die Klage der Wettbewerbszentrale noch abgewiesen. Die Richter waren der Auffassung, dass keine Irreführung der Kunden gegeben sei. Eine Mondpreiswerbung sei nur dann gegeben, wenn der herabgesetzte Preis für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der rabattierte Preis sei mit Ausnahme der Woche vor Beginn der Aktion tatsächlich über einen längeren Zeitraum gefordert worden.
Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt, sondern hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und das Unternehmen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Werbung sei in diesem Fall irreführend gewesen, da der Verbraucher bei einer derartigen Ankündigung erwarte, auf jeden beliebigen Artikel eine 20-prozentige Ersparnis gegenüber vorher zu erlangen. Dies sei bei den vier zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor Beginn der Aktion verlangten Preis nicht der Fall gewesen.
Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, begrüßt diese Entscheidung: „Es handelt sich um eine klare Form der Irreführung der Verbraucher, die keine Schule machen darf. Anderenfalls würde die Glaubwürdigkeit von Preisaktionen zu Lasten des gesamten Handels in Frage gestellt. Umso wichtiger ist daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Kaufmann an seiner Ankündigung festhalten lassen muss und den Rabatt auf die unmittelbar vor der Aktion verlangten Preise zu gewähren hat.“
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
Medienkontakt:
Wettbewerbszentrale
RAin Ulrike Blum
Koordination Pressearbeit
Telefon: 06172/ 1215-40
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de
Wettbewerbszentrale
Büro Hamburg
Ass. Peter Brammen
Mitglied der Geschäftsführung
Telefon: 040 – 3020010
Telefax: 040 – 30200120
E-Mail: hamburg@wettbewerbszentrale.de
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH verhandelt über zwei Klagen der Wettbewerbszentrale zum Ladenöffnungsgesetz NRW
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein
-
Werbekennzeichnung beim Influencer Marketing – Wettbewerbszentrale veröffentlicht Leitfaden
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Cashback-Aktionen für förderfähige Wärmepumpen – Gefahr des Erhalts überhöhter Fördermittel