Home News Bundesgerichtshof: Verabschiedungsschreiben an Kunden nach eigener Kündigung kann als unzulässiges Ausspannen gewertet werden

Bundesgerichtshof: Verabschiedungsschreiben an Kunden nach eigener Kündigung kann als unzulässiges Ausspannen gewertet werden

Ein Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis ein „Verabschiedungsschreiben“ an die von ihm betreuten Kunden richtet, kann sich dem Vorwurf des unlauteren Verhaltens aussetzen.

Ein Arbeitnehmer, der vor seinem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis ein „Verabschiedungsschreiben“ an die von ihm betreuten Kunden richtet, kann sich dem Vorwurf des unlauteren Verhaltens aussetzen. Dies gilt nach einem Urteil des BGH zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer direkt oder indirekt auf seine künftige Tätigkeit für einen anderen Wettbewerber hinweist.

Der Beklagte war bei dem klagenden Lohnsteuerhilfeverein als Steuersachbearbeiter angestellt. Er hat das Arbeitsverhältnis beim Kläger gekündigt, um anschließend zu einem anderen Lohnsteuerhilfeverein zu wechseln. Wenige Tage vor seinem Ausscheiden schickte er ein Schreiben mit dem Briefkopf des Klägers an die von ihm betreuten Kunden. Darin wünschte er den Kunden „Schöne Weihnachten“ und bedankte sich für das „bisherige Vertrauen“, welches ihm seine Kunden entgegengebracht hätten. Zudem gab er in dem Abschiedsschreiben seine Privatanschrift einschließlich Telefonnummer an. In der Folgezeit kündigten einige Mitglieder ihre Mitgliedschaft beim Kläger, wodurch dieser hohe Verluste erlitt. Der Kläger sieht in dem Versenden der „Verabschiedungsschreiben“ ein wettbewerbswidriges Verhalten und verlangt Schadensersatz. Das OLG Nürnberg-Fürth wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Adressaten nicht aufgefordert wurden, ihre Mitgliedschaft beim Kläger zu kündigen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Das Abwerben von Kunden sei zwar grundsätzlich nicht unlauter, da niemand einen Anspruch auf Fortbestand des Kundenstamms hätte, befanden die Karlsruher Richter. Die Unlauterkeit des Verhaltens des Beklagten ergebe sich jedoch daraus, dass er zu dem Zeitpunkt des Versendens des Rundschreibens noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stelle das Schreiben nicht lediglich eine höfliche Verabschiedung dar. Die Angabe der persönlichen Daten und der Hinweis auf das „bisherige Vertrauen“ sollte die Adressaten dazu veranlassen, mit dem Beklagten auch nach dessen Ausscheiden zusammenzuarbeiten. Ein bloßes Verabschiedungsschreiben hätte dagegen Angaben enthalten, wie und durch wen die weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde.

Urteil des BGH vom 22.4.2004, Az. I ZR 303/01

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