Die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung „Switch & Profit“ ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) aufgrund einer Klage des Mitbewerbers EPlus. Die Rufumleitung stelle eine gezielte Behinderung der Mitbewerber dar (Urteil des BGH vom 07.10 2009, Az. I ZR 150/07).
Die Telekom hatte ihren Festnetzkunden angeboten, eingehende Anrufe auf ihrem Mobiltelefon an das Festnetztelefon weiterzuleiten. Dabei konnte der Vertrag für den Mobiltelefonanschluss bei einem beliebigen Anbieter sein. Ein Zusammenschlussentgelt, das die Telekom bei Gesprächen aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz an dessen Betreiber zahlen muss, fiel nicht an.
Wie die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof der Klage von EPlus stattgegeben. Nach Auffassung des BGH nutzte die Telekom bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen von EPlus und kassierte auch noch die für das Gespräch anfallenden Gebühren. EPlus gewährleiste die Erreichbarkeit ihrer Kunden durch die Unterhaltung ihres Mobilfunknetzes. Diese Leistung nutze die Telekom durch die von ihr angebotene Rufumleitung aus, da der Anrufer die Mobilfunknummer ohne die Bereithaltung des Mobilfunkanschlusses und den Betrieb des Mobilfunknetzes nicht anwählen würde. Leite die Telekom wegen der Aktivierung der Rufumleitung den Anruf nicht in das Netz von EPlus weiter, verhindere sie den Anfall des Zusammenschlussentgelts und behindere EPlus darin, ihre Leistungen auf dem Markt durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen und ihre Investitionen zu erwirtschaften.
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