Home News Bundesgerichtshof: „sponsored by“ reicht zur Kennzeichnung eines bezahlten redaktionellen Beitrags nicht aus

Bundesgerichtshof: „sponsored by“ reicht zur Kennzeichnung eines bezahlten redaktionellen Beitrags nicht aus

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat aktuell entschieden, dass der Herausgeber einer Zeitung einen bezahlten redaktionellen Beitrag deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss (Urteil vom 06.02.2014, Az. I ZR 2/11 ­ GOOD NEWS II). Hiergegen spricht auch nicht das Recht der Europäischen Union.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat aktuell entschieden, dass der Herausgeber einer Zeitung einen bezahlten redaktionellen Beitrag deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss (Urteil vom 06.02.2014, Az. I ZR 2/11 – GOOD NEWS II). Hiergegen spricht auch nicht das Recht der Europäischen Union. Dies hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des BGH entschieden.

Die Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts „GOOD NEWS“ veröffentlichte in der Ausgabe Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Diese hatte sie mit dem Hinweis „sponsored by“ und der graphisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen verletzt wird, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern „sponsored by“ reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW). Dort ist geregelt, dass ein bezahlter Beitrag -wenn er als solcher nicht ohne weiteres zu erkennen ist- deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen ist.

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang mit dieser Richtlinie steht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, dass für die vorliegende Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht eröffnet ist (Urteil des EuGH vom 17.10.2013, Rechtssache C‑391/12).

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des BGH Nr. 23/2014 >>
Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑391/12 >>

cb

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