Mit Urteil vom 24.03.2016, I ZR 7/15 hat der Bundegerichtshof bestätigt, dass ein Handelsunternehmen bei der Bewerbung von Textilien jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen muss, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird.
Das Modeunternehmen bewarb im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Textilien, ohne deren textile Zusammensetzung näher offenzulegen. Die Wettbewerbszentrale sah im Unterlassen des Hinweises auf die textile Zusammensetzung des beworbenen Schals bzw. der beworbenen Jacke einen Verstoß gegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) sowie gegen § 5 a UWG. Die Textilkennzeichnungsverordnung sieht vor, dass immer dann, wenn ein Textilerzeugnis von einem Anbieter auf dem Markt bereitgestellt wird, das Unternehmen verpflichtet ist, in der Prospektbeschreibung die Textilfaserzusammensetzung anzugeben. Ebenso wie schon das Landgericht Düsseldorf sah auch das Oberlandesgericht das Modehaus jedoch nicht zu weiteren Angaben bezüglich der Textilfaserzusammensetzung als verpflichtet an, weil die im Gesetz geregelte Voraussetzung der „Bereitstellung auf dem Markt“ bei einem Prospekt, der keine unmittelbare Bestellmöglichkeit enthält, nicht erfüllt sei. Die Prospektwerbung sei keine „Bereitstellung auf dem Markt“ im Sinne der Textilkennzeichnungs-verordnung, sondern lediglich eine Information, die bezwecke, einen Anreiz zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen und dort das Kaufgeschäft abzuschließen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für den gesamten Handelt legte die Wettbewerbszentrale Revision beim Bundesgerichtshof ein, um diese Frage klären zu lassen.
Der Bundegerichtshof schloss sich in seinem Urteil der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf an und sieht ebenfalls in der Werbung ohne die Möglichkeit einer Bestellung lediglich eine Information, die den Anbieter nicht zu weiteren Angaben hinsichtlich der textilen Zusammensetzung verpflichte. Die in der Textilkennzeichnungsverordnung geregelten Angabepflichten müssten erst zum Zeitpunkt der Abgabe an bzw. Bestellung durch den Kunden erfüllt werden.
„Das Urteil schafft Klarheit für den gesamten Handel.“, so Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Alle Unternehmen, die Textilien im Sortiment haben, wissen nun, dass sie nur dann die Zusammensetzung der Textilien anzugeben haben, wenn sie in der Werbung eine direkte Bestellmöglichkeit bieten.“, so Dr. Münker weiter.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
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Tel.: 06172-121518
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