Home News Bundesgerichtshof: Produkte mit L-Carnitin sind Lebensmittel – Vorschriften zur Arzneimittelwerbung für L-Carnitin-Produkte nicht anwendbar

Bundesgerichtshof: Produkte mit L-Carnitin sind Lebensmittel – Vorschriften zur Arzneimittelwerbung für L-Carnitin-Produkte nicht anwendbar

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass Fertiggetränke in Flaschen, Konzentrate oder Trinkampullen, die 1000 mg L-Carnitin enthalten, keine Arzneimittel, sondern Lebensmittel sind (Urteil vom 26.06.2008, Az. I ZR 61/05).

In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass Fertiggetränke in Flaschen, Konzentrate oder Trinkampullen, die 1000 mg L-Carnitin enthalten, keine Arzneimittel, sondern Lebensmittel sind (Urteil vom 26.06.2008, Az. I ZR 61/05).

Die Beklagte bewarb die Produkte hauptsächlich bei Sportlern als erfrischenden Fertigdrink, der optimal die Energiefreisetzung im Fettstoffwechsel unterstütze und die Ausdauer fördere. Der Kläger hatte dies beanstandet, weil er der Ansicht war, es handele sich bei der Dosierung von 1000 mg L-Carnitin pro Tag um ein Arzneimittel, das ohne Zulassung weder beworben noch vertrieben werden dürfe.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage bereits abgewiesen, die Berufung des Klägers war ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an. In den Urteilsgründen führt er aus, dass ein Funktionsarzneimittel nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien bei der Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels falle, alle seine Merkmale und insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern sowie die Risiken zu berücksichtigen, die seine Verwendung mit sich bringen könne. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Erzeugnis einen Stoff enthalte, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werde. Ein Produkt könne nicht als Arzneimittel eingestuft werden, wenn durch seine Aufnahme keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt werde.

Quelle und weiterführende Informationen:

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2008, Az. I ZR 61/05 – L-Carnitin II >>

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