Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit kürzlich veröffentlichtem Urteil entschieden, dass das Podologengesetz nur die Bezeichnung „medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger“ schützt und nicht die Werbung für die erlaubnisfreie Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege verbietet (Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12).
Die Klägerin in dem Verfahren betreibt Praxen für Kosmetik und Podologie, die Beklagte eine Praxis für Fußpflege. Sie verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Podologengesetz, warb jedoch mit „medizinische Fußpflege“. Auf eine Abmahnung der Klägerin hin hatte sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. In dem Verfahren ging es daher in erster Linie um die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Abmahnung. Diese gestand der BGH der Klägerin aber nicht zu:
Er vertritt die Auffassung, dass im Podologengesetz nur die Berufsbezeichnung geschützt wird, nicht aber die Leistung selbst. Zwar sieht der BGH, dass der Hinweis auf „medizinische Fußpflege“ den Schluss zulässt, diese werde auch von einem „medizinischen Fußpfleger“ ausgeführt. Er weist jedoch darauf hin, dass die medizinische Fußpflege tatsächlich ausgeübt werden darf, die Aussage also objektiv zutreffend ist. An eine objektiv zutreffende Aussage müssen aber höhere Anforderungen gestellt werden als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben. Im Wege einer Interessenabwägung kommt der BGH daher zu dem Schluss, dass das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Beklagten die Erbringung der Leistungen der medizinischen Fußpflege und damit auch die Werbung dafür erlaubt sind.
ck
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