Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2011 (Az. I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung) eine Werbeaktion für Kreditkarten, die eine Bank im Jahr 2008 durchgeführt hat, als zulässig angesehen: Diese hatte personalisierte Werbeschreiben an ihre Kunden versandt, denen eine auf den Namen des jeweiligen Adressaten ausgestellte, aber noch nicht frei geschaltete Kreditkarte beigefügt war.
Im konkreten Fall musste der angeschriebene Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden, um die Kreditkarte im Rahmen eines Kreditkartenvertrages einsetzen zu können.
Der Kläger hatte darin eine unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) gesehen.
Der Bundesgerichtshof hat eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG verneint mit der Begründung, dass die Verbraucher die Funktionsweise einer Kreditkarte kennen. Sie wüssten aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden könne, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag zustande komme.
Auch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG hat der I. Zivilsenat nicht als gegeben gesehen. Zwar würden sich Kunden veranlasst sehen, wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten diese vor der Entsorgung – etwa durch Zerschneiden – zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führe aber noch nicht zu einer unzumutbaren Belästigung des Adressaten. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreite, sei durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen, so der BGH, die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.
Nicht geprüft hat der Senat einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, da diese erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten ist.
Quelle:
ug
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