Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. – gegen einen Pay-TV-Sender zu entscheiden. Diesem wurde mit der Unterlassungsklage der Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns gemacht, weil er Pay-TV-Abonnementverträge abschließe, ohne den Verbraucher darüber zu belehren, daß ihm ein Widerrufsrecht zustehe.
Die Klage, der das Landgericht stattgegeben hatte, war vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Revision gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, daß ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertragspartner nicht über ein Widerrufsrecht belehrt, das diesem nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht, grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt. Er hat jedoch angenommen, dass dem beklagten Pay-TV-Sender schon deshalb kein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, weil dem Verbraucher beim Abschluss von Pay-TV-Abonnementverträgen anders als bei Ratenlieferungsverträgen grundsätzlich kein Widerrufsrecht zustehe.
Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB (früher § 2 Nr. 2, § 7 des Verbraucherkreditgesetzes), aus der sich bei Ratenlieferungsverträgen über Sachen gleicher Art ein Widerrufsrecht ergebe, sei auf Dienstleistungsverträge nicht entsprechend anwendbar. Eine Analogie setze voraus, daß das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthalte. Bereits die Gesetzesgeschichte belege jedoch, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Dienstleistungsverträgen (oder auch nur von Pay-TV-Abonnementverträgen) in die für Ratenlieferungsverträge geltenden Regelungen nicht als sinnvoll angesehen habe. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufzustellen, dass einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen ein Widerrufsrecht zustehe. Dementsprechend sei etwa auch für langfristige Mietverträge kein Widerrufsrecht vorgesehen, obwohl bei solchen Verträgen die wirtschaftliche Bindung des Verbrauchers meist stärker als bei längerfristigen Verträgen über die Lieferung von Sachen sei.
Die bewusste Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Verträge über die Lieferung von Sachen spreche gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im andersartigen Bereich der Dienstleistungen. Durch eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie dürfe eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden. Dies gelte zumal dann, wenn – wie hier – ein wesentliches Interesse der Unternehmen daran bestehe, Verträge unter sicheren gesetzlichen Rahmenbedingungen schließen zu können.
Urteil vom 13. März 2003 – I ZR 290/00
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