Der Otto-Versand muss die Make Otto für diverse Warenklassen löschen, weil er die Marke nicht für die eingetragenen Waren benutzt hat.
Das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten auf eine Popularklage hin Otto verurteilt, in die Löschung von für dieses eingetragenen Marken einzuwilligen. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Revision der Markeninhaberin zurückgewiesen. Er hat dabei die Beurteilung des Berufungsgerichts bestätigt, dass ein Versandhandelsunternehmen, das für eine Vielzahl von Waren eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken, die das Unternehmenskennzeichen – im Streitfall: „OTTO“ – enthalten, lediglich auf Katalogen und Versandtaschen, nicht aber auf der Ware selbst anbringt, diese damit nicht in einer für den Erhalt der Marke maßgeblichen Weise benutzt. Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach dem Gesetz erforderliche rechtserhaltende Benutzung setzt bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, dass der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstellt. Daran fehlte es im Streitfall, weil in den mit dem Zeichen „OTTO“ versehenen Katalogen eine Vielzahl von Waren – darunter auch solche bekannter Markenhersteller – angeboten wird. Der Verkehr sieht in solchen Fällen in der Bezeichnung „OTTO“ oder „OTTO-VERSAND“ lediglich einen Hinweis auf das Versandhandelsunternehmen, nicht dagegen auch eine Bezeichnung der jeweils vertriebenen Ware als „OTTO-Ware“. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht unterliegen so genannte Handelsmarken, wenn sie als Marken für Waren und nicht als Dienstleistungsmarken eingetragen sind, keiner von den allgemeinen Grundsätzen zur rechtserhaltenden Benutzung einer Warenmarke abweichenden besonderen Beurteilung.
Urteil vom 21. Juli 2005 – I ZR 293/02
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 22. Juli 2005
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