Home News Bundesgerichtshof: Mengenausgleich unter Selbstentsorgern schon in der Vergangenheit zulässig – Duales System unterliegt im Streit gegen Selbstentsorgergemeinschaften – 03.07.2006

Bundesgerichtshof: Mengenausgleich unter Selbstentsorgern schon in der Vergangenheit zulässig – Duales System unterliegt im Streit gegen Selbstentsorgergemeinschaften – 03.07.2006

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mengenausgleich im Rahmen von Selbstentsorgergemeinschaften auch schon nach der bis Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung zulässig war. Die Verordnung habe Selbstentsorgergemeinschaften ausdrücklich zugelassen. Die Regelung habe nicht verlangt, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft für sich die Erfüllung der geforderten Verwertungsquote nachweise. In der seit Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung ist der Mengenausgleich nunmehr ausdrücklich zugelassen worden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mengenausgleich im Rahmen von Selbstentsorgergemeinschaften auch schon nach der bis Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung zulässig war. Die Verordnung habe Selbstentsorgergemeinschaften ausdrücklich zugelassen. Die Regelung habe nicht verlangt, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft für sich die Erfüllung der geforderten Verwertungsquote nachweise. In der seit Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung ist der Mengenausgleich nunmehr ausdrücklich zugelassen worden.

Im Detail:
Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klagen der Betreiberin des einzigen deutschen flächendeckend tätigen Erfassungs- und Verwertungssystems für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Duales System) zu entscheiden, ob im Rahmen von Selbstentsorgungsgemeinschaften ein Mengenausgleich zulässig ist. Nach dem Geschäftsmodell der beiden beklagten Unternehmen können Hersteller und Vertreiber, die dem Dualen System nicht angeschlossen sind, im Rahmen der Rücknahme der Verkaufsverpackungen einen Mengenausgleich mit anderen Teilnehmern vornehmen, wenn sie die von der Verordnung geforderten Quoten nicht erreichen. Die Klägerin sah hierin eine Zuwiderhandlung gegen die Verpackungsverordnung und zugleich einen Wettbewerbsverstoß.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen abgewiesen, auch wenn das Oberlandesgericht Köln der Auffassung war, dass ein Mengenausgleich im Rahmen von Selbstentsorgergemeinschaften nach der bis Januar 2006 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung nicht zulässig war. Die Revisionen blieben ohne Erfolg.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 29. Juni 2006, Az: I ZR 171/03 und Az: I ZR 172/03

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2006

Weiterführende Links und
Hinweise zu diesem Thema

Aktenzeichen der Vorinstanzen:
LG Köln – Urteile vom 28.11.2002 – 31 O 292/02 und 31 O 293/02
OLG Köln – Urteile vom 27.06.2003 – 6 U 212/02 und 6 U 213/02

Urteil des OLG Köln vom 27. Juni 2003, Az:6 U 212/02

Die Urteile des Bundesgerichtshofs werden demnächst veröffentlicht, sobald diese vorliegen, finden Sie hier einen Link auf die Urteile.

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