Der BGH hat mit Urteil vom 19.04.2007 (Az. I ZR 57/05) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Höhe der Verzinsung einer Kapitalanlage von dem Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht werden darf. Im Rahmen eines Musterverfahrens hatte die Wettbewerbszentrale dem BGH diese Frage zur Klärung vorgelegt, nachdem das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 9.3.2005, Az. 6 U 197/04) die Werbung der beklagten Bank nicht als unlauter beurteilt hatte.
Während der Fussball-Europameisterschaft 2004 hatte die Postbank die sechsmonatige Festgeldanlage „Postbank Bonus Volltreffer“ mit einem Mindestanlagebetrag angeboten. Diese beinhaltete eine garantierte Basisverzinsung, die je nach Höhe der Einlage 1,3 %, 1,4 % bzw. 1,5 % p. a. betrug. Daneben konnte ein zusätzlicher Zinsbonus erreicht werden, dessen Höhe sich nach dem Abschneiden der Fussball-Nationalmannschaft bei der Europameisterschaft richtete. Der Bonus sollte, beispielsweise für den Fall, dass die deutsche Fussball-Elf Europameister würde, 150 % betragen. In der Online-Werbung war das Wort „Zinsbonus“ mit einem Sternchenhinweis versehen, der den Interessenten am Ende der Internetseite zu der Erläuterung „bezogen auf den garantierten Basiszinssatz“ führte. Dies hätte dann z. B. im Falle des Titelgewinns zu einem Zinssatz von 3,25 %, 3,5 % bzw. 3,75 % p. a. je nach Höhe der Einlage geführt.
Der BGH stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Verknüpfung des Produktabsatzes mit Wettelementen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist: Das Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels an den Warenabsatz setze voraus, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel vorliege. Bestimme hingegen das Spielelement – wie im vorliegenden Fall – unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäfts zu erbringende Gegenleistung, fehle es hingegen an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Auffassung vertreten, dass der Produktabsatz von der Teilnahme an einer Wette oder einem Gewinnspiel strikt zu trennen ist. „Wir hätten uns eine andere Entscheidung des Gerichts gewünscht. Wenn schon die Kopplung eines separaten Gewinnspiels an den Warenabsatz per Gesetz unzulässig ist, dann müsste dies erst recht gelten, wenn das Wettelement bereits im Produkt selbst angelegt ist.“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. In jedem Falle ist aber durch die vorliegende Entscheidung branchenübergreifend Rechtssicherheit für die Wirtschaft hergestellt.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
Wettbewerbszentrale Bad Homburg
Tel. 06172 – 121540
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de
Quellen:
Eigene Recherche
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2007 >>
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