Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass keine Verpflichtung besteht, Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen (Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06). Nur für den Fall, dass eine zeitliche Begrenzung tatsächlich bestehe, müsse auf diese hingewiesen werden.
Im konkreten Fall hatte ein Warenhauskonzern in einer Zeitungsbeilage eine als „Räumungsfinale/ Saisonschlussverkauf“ bezeichnete Verkaufsförderungsmaßnahme mit Preisnachlässen auf Schmuck, Uhren und Kosmetikartikel beworben. Der Kläger hatte die Werbemaßnahme als irreführend beanstandet, weil sich aus ihr nicht der Zeitraum ergebe, innerhalb dessen dieses Angebot gelte. Das Landgericht hatte eine Intransparenz und Irreführung verneint, woraufhin der Kläger die zugelassene Sprungrevision zum BGH eingelegt hatte.
Der BGH hat nun festgestellt, dass aus dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG keine allgemeine Verpflichtung zu entnehmen ist, eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer einer Aktion zu schaffen. Es bestehe nach dieser Vorschrift lediglich eine Verpflichtung, auf eine von vornherein feststehende zeitliche Beschränkung hinzuweisen. Mit der im Juli 2004 in Kraft getretenen UWG-Novelle habe der Gesetzgeber gerade alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollen.
Sofern einzelne Verbraucher die Werbung mit dem Hinweis „Räumungsfinale/ Saisonschlussverkauf“ insoweit missverstehen könnten, als das Angebot in Anlehnung an die früheren rechtlichen Rahmenbedingungen nur zwei Wochen oder kürzer gelten sollte, läge wegen des geringen Irreführungspotentials allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne § 3 UWG vor. Eine solche während der Übergangszeit noch bestehende Fehlvorstellung müsse hingenommen werden, da anderenfalls die alte Rechtslage mit Hilfe des Irreführungsverbots perpetuiert würde.
Quelle und weiterführende Informationen:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2008, Az. I ZR 120/06 – Räumungsfinale >>
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