Ende vergangener Woche hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage eines Vertreibers von Markenparfüms im Hochpreissegment gegen einen Konkurrenten wegen unzulässiger vergleichender Werbung bestätigt (Urteil vom 6.12.2007, Az. I ZR 169/04).
Die Klägerin hatte behauptet, die preisgünstigeren Parfüms des Konkurrenten seien Imitate der von ihr angebotenen Markenparfüms. Weiterhin weckten nach ihrer Auffassung die von den Beklagten für die Parfüms verwendeten Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten. Diese Bezeichnungen gäben Hinweise auf das jeweils nachgeahmte bekannte Markenparfüm, weshalb eine unzulässige vergleichende Werbung vorliege. So weise z. B. die Bezeichnung „Icy Cold“ auf das Parfüm „Cool Water“ von Davidoff und „Sunset Boulevard“ auf „Sun von Jil Sander“ hin.
Die Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main) hatten die Unterlassungsklage jeweils abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun diese Entscheidungen. Nach Ansicht des Senats stellen die Produktbezeichnungen zwar Werbung dar, weil sie zum Produktabsatz verwendet werden. Jedoch sei nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Kundenkreise diese Bezeichnungen als Darstellung einer Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Denn den Verbrauchern sei der „Code“, mit dem sie eine „Übersetzung“ der Bezeichnungen vornehmen könnten, nicht bekannt. Im Hinblick auf Großhändler als Adressaten, die die Anspielung auf die Originalprodukte zwar verstünden, sei die Imitationsbehauptung nicht deutlich genug.
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