Wie der Bundesgerichthof (BGH) gestern mitgeteilt hat, sind die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten.“ sowie „Abbildungen ähnlich.“ in dem Katalog eines Mobiltelefonanbieters AGB-rechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom 04.02.2008, Az. VIII ZR 32/08).
Der Kläger, ein Verbraucherverband, hatte in Bezug auf den Katalog eines Mobiltelefonanbieters einen Hinweis auf Seite 39 unterhalb der beworbenen Produkte beanstandet. Dieser lautete:
„Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“
Unter Berufung auf das Unterlassungsklagengesetz hatte der Kläger Unterlassung der Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten.“ sowie „Abbildungen ähnlich.“ begehrt.
Die Vorinstanzen hatten einen entsprechenden Anspruch des Klägers verneint. Das Oberlandesgericht hatte zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem betreffenden Kataloghinweis nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, sondern um Werbung mit unverbindlichem Angebotscharakter.
Der BGH hat nun die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Der Kataloghinweis bringe lediglich die bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt würden, sondern insoweit unverbindlich seien, als die Katalogangaben durch den beklagten Mobiltelefonanbieter vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden könnten.
Die Hinweise verdeutlichten, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben für den Vertragsinhalt maßgebend seien. Den Hinweisen sei auch keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass der BGH den Kataloghinweis „Irrtümer sind vorbehalten“ auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht für unbedenklich gehalten habe, da es an einer Rechtsbeeinträchtigung fehle (Urteil vom 7. November 1996, Az. I ZR 138/94). Etwas anderes könne gelten, wenn die Beklagte die Hinweise dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern. Anhaltspunkte dafür waren vorliegend allerdings nicht gegeben.
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